Von: luk
Bozen – Claudio Zago, Präsident der Kammer der Wirtschaftsprüfer Bozen äußert sich folgendermaßen zur Coronakrise: „Außergewöhnliche Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Liquiditätskrisen für Unternehmen, Freiberufler und Angestellte sind nötig. Die Einstellung von steuerlichen Zahlungen und Pflichten, jene in Bezug auf Fürsorgeleistungen und auf obligatorische Unfallversicherungen – und mit anschließender Ratenzahlung für die ausständigen Beträge.” Diese Forderungen stellen der Nationalrat der Wirtschaftsprüfer und die Arbeitgeberorganisation Confindustria in einem gemeinsam ausgestellten Schreiben mit 20 Vorschlägen zur Überbrückung der aktuellen Notsituation. Damit solle verhindert werden, dass Unternehmen, Freiberufler und Arbeitnehmer aufgrund von verpflichtenden Zahlungen letztendlich ohne Geld dastehen. “Maßnahmen, die flächendeckend in ganz Italien angewandt werden sollen, zumindest bis das Ende der ‘Notsituation’ ausgerufen wird.” Außerdem fordern die Wirtschaftsprüfer von der Regierung, auch ohne Vorhandensein des Dekretes, das morgen erlassen werden soll, offiziell und unverzüglich den Aufschub der Frist (16. März) für die Zahlungen der Mehrwertsteuer für das Jahr 2019 und der Mehrwert- und Quellensteuer für Februar 2020 festzulegen.
„Unsere außergewöhnliche Situation verlangt nach außergewöhnlichen Maßnahmen“, bestätigt Claudio Zago, Präsident der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bozen. „Wir müssen unsere Wirtschaft schützen und sie auf eine schwierige und beispiellose Phase vorbereiten. Zahlreiche Unternehmen und Freiberufler können nicht weiterarbeiten oder sind zumindest in der Ausübung ihrer Arbeit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind ein erster Schritt, um die wirtschaftlichen Schäden dieser Unternehmen – und somit des ganzen Landes – einzudämmen.“
Außerdem fordern die Wirtschaftsprüfer den Aufschub aller Fristen für Steuer- und Rechtsverfahren. Ein wichtiger Punkt stelle auch der Aufschub der Feststellung der Bilanz innerhalb von 180 Tagen (oder eben innerhalb eines längeren Zeitraums), obwohl keine rechtliche Grundlage in diesem Sinne vorliegt und ohne die Notwendigkeit, die Anwendung der in Artikel 2364, zweiter Absatz des Zivilgesetzbuches, vorgesehenen besonderen Anforderungen an die Struktur und den Zweck der Gesellschaft zu rechtfertigen. Die Confindustria und die Wirtschaftsprüfer fordern zudem die in Artikel 2477 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Verschiebung der Ernennung des Kontrollorgans oder des Rechnungsprüfers.