Von: mk
Bozen – Das heutige Treffen zwischen Wirtschaftsverbänden, Vertreter des Landes und der Bozner Gemeindeverwaltung verlief nicht wie erhofft: Das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Kategorie Euro 3 tritt in Bozen ohne Ausnahme für die Handwerker am 1.1.2020 in Kraft.
Bürgermeister Renzo Caramaschi sprach klare Worte bei der heutigen Sitzung: Das Dieselfahrverbot tritt am 1. Januar 2020 definitiv für alle Fahrzeuge Euro 0, Euro 1, Euro 2 Diesel und Euro 3 Diesel von Montag bis Freitag (Feiertage ausgenommen) von 7.00 bis 10.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr in Kraft. Im Vordergrund stehe laut Caramaschi ausschließlich die Verbesserung der Luftqualität in der Landeshauptstadt. Dies bedeutet, dass mit dem neuen Jahr auch Sanktionen folgen, falls das Verbot missachtet wird.
Hannes Mussak, lvh-Vizepräsident kommentiert diese Entscheidung wie folgt: „Wie bereits mehrmals betont, unterstützt die Wirtschaft sämtliche Umweltmaßnahmen. Dennoch sollten für alle Verkehrsteilnehmer dieselben Spielregeln gelten und nicht Ausnahmeregelungen für verschiedene Sektoren definiert werden. Mir scheint, als gäbe es viele Ausnahmen, nur nicht für das Handwerk.“ Darüber hinaus bezweifelt er die Verbesserung der Luftwerte, wenn im Zeitraum zwischen 10.00 und 16.00 Uhr trotzdem alle Fahrzeuge durch Bozen fahren dürfen. „Es sollte nicht der einfachste, sondern effektivste Weg gewählt werden, nur dann macht ein Fahrverbot Sinn“, betont Mussak.
In Hinblick auf das Jahr 2021 und das geplante Fahrverbot für Diesel Euro 4 stößt Mussak an, Förderungen und Subventionen für den Kauf von neuen Fahrzeugen anzudenken. „Viele Betriebe geraten jetzt stark unter Druck, da sie ihren Fuhrpark erneuern müssen. Wir empfehlen nur noch Euro Diesel 6 und 6 Plus Fahrzeuge zu kaufen. Der lvh wird versuchen, für seine Mitglieder Sonderkonditionen mit verschiedenen Autokonzessionären zu erzielen. Betroffene Betriebe sollten sich auf jeden Fall gut informieren vor einem Autoneukauf.“
Vom Fahrverbot ausgenommen sind:
a) Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge (Strom/Benzin, Erdgas/Benzin, Flüssig-gas/Benzin), Flüssiggas-Fahrzeuge, Erdgasfahrzeuge
b) Motorräder und Mopeds;
c) Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t;
d) Fahrzeuge für den Transport von Personen mit Behinderung oder von Schwerkranken (mit entsprechender Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen) oder Transport von Notfallpatienten in eine Gesundheitseinrichtung;
e) Krankenwagen, Arzt- oder Tierarztfahrzeuge (mit sichtbar angebrachtem Schild „Arzt/Tierarzt im Dienst“) und Fahrzeuge der Sozialdienste (Fahrzeuge der Sozial- und Gesundheitsdienste – d. h. von BSB, Gesundheitsbetrieb, Bezirksgemeinschaft Salten-Schlern – oder Fahrzeuge von mit diesen konventionierten Körperschaften, Vereinen oder Genossenschaften, die für den Patiententransport oder die Lieferung von Nahrungsmitteln an Sozial-, Schul- oder Seniorenmensen verwendet werden – Originalbescheinigung der Körperschaft, des Betriebs oder der Bezirks-gemeinschaft erforderlich);
f) Fahrzeuge von Betreuungs- und Pflegepersonal im Dienst (es muss die Bescheinigung der Körperschaft/Vereinigung mitgeführt werden, in deren Auftrag die Fachkraft Hausbesuche bei Personen durchführt, die auf-grund ihres Krankheitsbildes Hauspflege benötigen); Fahrzeuge von Personen, die Haus-pflege für schwerkranke Patienten leisten (die Originalbescheinigung der zuständigen Körperschaft oder des Hausarztes muss mitgeführt werden);
g) Autobusse des öffentlichen Personenverkehrs, Taxis im Dienst und Mietfahrzeuge mit Fahrer;
h)Fahrzeuge, die öffentlichen Körperschaften gehören oder die von diesen genutzt werden, in der Zeit, in der sie dringende institutionelle Aufgaben wahrnehmen;
i) Postfahrzeuge, auch wenn der Dienst an private Postdienstleister vergeben wurde; Kurierfahrzeuge; Fahrzeuge von Briefträgern (es bedarf einer Erklärung der Postdirektion, dass das Privatfahrzeug für die Durchführung des Postdienstes eingesetzt wird, mit Angabe der Dienstzeiten);
j) Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeikräfte, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Zivilschutzes im Dienst sowie Fahr-zeuge von Wachdiensten, die mit einer Auf-schrift versehen sind, die sie als solche kenntlich machen;
k) Fahrzeuge, die der SEAB AG gehören oder von dieser genutzt werden, auch wenn der Dienst an Privatbetriebe weitervergeben wurde, sofern sie für Dienste eingesetzt wer-den, für welche SEAB zuständig ist; davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht un-mittelbar für die Durchführung des Dienstes genutzt werden;
l) Fahrzeuge, die im Eigentum von ENEL, Telefongesellschaften, ALPERIA, ECO-CENTER, öffentlichen Personenverkehrsbetrieben oder des Gesundheitsbetriebs sind oder von diesen genutzt werden, um die ordnungs-gemäße Wahrnehmung öffentlicher Dienste zu gewährleisten;
m) landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge, Betonmischfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Baumaschinen;
n) Fahrzeuge mit einem Probekennzeichen, die gemäß Art. 98 der geltenden Straßenverkehrsordnung genutzt werden;
o) Fahrzeuge von Urlaubern, die in einem Bozner Gastbetrieb nächtigen (nur für die An- und Abreise);
p) Fahrzeuge, für die das Stadtpolizei-kommando aufgrund von Not- oder außerordentlichen Dringlichkeitsfällen eine Ermächtigung ausgestellt hat;
q) Fahrzeuge von TV-Stationen, welche die für Aufzeichnungen benötigten Geräte, Kameras, Stromaggregate, Funkgeräte usw. mitführen; Fahrzeuge von Journalisten, die bei der Journalistenkammer eingetragen sind und eine Bescheinigung der Redaktion, für die sie arbeiten, mitführen, aus der hervorgeht, dass sie in der vom Fahrverbot betroffenen Zeit im Dienst sind;
r) Fahrzeuge für die Lieferung von Arzneimitteln und Sauerstoffflaschen an Krankenhäuser und Apotheken;
s) folgende Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Art. 54 Buchstabe g) der geltenden Straßenverkehrsordnung: -Straßenkehrfahrzeuge -Schneeräumfahrzeuge -Löschfahrzeuge -Beregnungsfahrzeuge -Fahrzeuge für die Reparatur von Stromleitungen -Pannendienst- und Abschleppfahrzeuge -Bestattungswagen -Entseuchungsfahrzeuge –
Außerdem
– Euro-3-Fahrzeuge, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wenn der Lenker 75 Jahre alt oder älter und gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeuges ist.
– Jenesien und Sarntal: Sonderregelung mittels Listen autorisierter Personen