Von: luk
Bozen – Fitnesszentren hat der Covid-19-Notstand besonders hart getroffen. Für sie hat die Landesregierung in ihrer jüngsten Sitzung Überbrückungshilfen beschlossen. „Ein wichtiger Schritt ist geschafft!“, zeigt sich Armin Bonamico, Sprecher der Fitnessstudio-Betreiber im hds, in einer ersten Reaktion sehr erfreut. „Endlich gibt es Sonderhilfen auch für diesen wichtigen Bereich der Dienstleister“, ergänzt der Präsident des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol, Philipp Moser.
Die Fitnesszentren in Südtirol sind seit Beginn der Pandemie beispiellos betroffen mit enormen Umsatzverlusten. „Die einschränkenden Bestimmungen haben uns besonders hart getroffen. Wir mussten lange Schließungen hinnehmen“, erzählt Bonamico. So waren die Zentren im März, April und Mai 2020 geschlossen, und seit 26. Oktober sind sie ununterbrochen zu und eine Wiedereröffnung ist noch nicht absehbar. „Zudem durften mit Einschränkungen geöffnet haben, wenn Fitness in der Halle am unattraktivsten ist, sprich im Sommer. Und in dieser Zeit war es fast unmöglich, Mitgliedschaften abzuschließen.“
„Es geht darum, den Betrieben eine Perspektive zu bieten und ihren Fortbestand über die Krise hinaus zu sichern“, betont der Sprecher der Fitnesszentren im hds. „Diese Zuschüsse helfen uns allen, unsere finanzielle Situation betreffen 2020 etwas zu verbessern. 2021 haben wir bereits wieder fast gleich lange geschlossen wie im Vorjahr. Die Situation in unserem Bereich ist nach wie vor dramatisch. Ich hoffe, dass wir weiterhin mit einer aktiven Unterstützung von Seiten der Politik rechnen dürfen“, so Bonamico.
In Anlehnung an die Unterstützungsmaßnahmen, die das Land im vergangenen September für Reisebüros und Reiseveranstalter und Eventdienstleister vorgesehen hat, werden nun auch Fitnesszentren sektorenspezifische Corona-Zuschüsse gewähren. Dafür sind rund vier Millionen Euro vorgesehen.
Selbständige, Einzelunternehmen und Gesellschaften, die mindestens 70 Prozent ihres gesamten Umsatzes aus dem Betrieb von Fitnesszentren oder dem Sportunterricht in Turnhallen oder Fitnessstudios erzielen, ab sofort und bis zum 14. Mai 2021 um Sonderbeihilfe ansuchen. Vorausgesetzt wird, dass die Tätigkeit schon vor dem 1. Jänner 2019 ausgeübt wurde und im Jahr 2019 einen Mindestumsatz von 30.000 Euro erbracht hat. Zudem muss ein Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum nachgewiesen werden.
Die Zuschüsse werden nach den betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 bemessen, wobei auch der Umsatzrückgang berücksichtigt wird. Bei einem Umsatzrückgang von 40 bis 50 Prozent beträgt der Zuschuss 40 Prozent. Der Beitrag steigt auf 60 Prozent, wenn der Umsatzrückgang zwischen 50 und 60 Prozent liegt. Ein Beitrag von 70 Prozent der betrieblichen Fixkosten kann schließlich bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang gewährt werden. Das Höchstausmaß des Landeszuschusses liegt bei 80.000 Euro, für Unternehmensgruppen sind es 100.000 Euro. Der Beitrag darf nicht höher als die Fixkosten von 2020 sein. Andernfalls muss der Begünstigte den Anteil der Förderung, welcher allfällig die Summe der Fixkosten für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
Von der Landesförderung ausgenommen sind Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sowie Unternehmen, die bereits einen Zuschuss im Sinne der Covid-19-Richtlinien (BLR Nr. 270/2020) erhalten haben, sofern dieser mindestens 50 Prozent der Fixkosten ausmacht.