Von: mk
Bozen – Kurz vor Beginn der Weihnachtsferien folgt der nächste Paukenschlag am europäischen Flughimmel: Nachdem Kaufinteressent Lufthansa gestern das Angebot zur Übernahme der Air Berlin-Tochter Niki zurückgezogen hat, hat Niki Insolvenz angemeldet. Der Flugbetrieb wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt und verkaufte Tickets haben ihre Gültigkeit verloren. Was bedeutet dies für reisende Verbraucher? Das Europäischen Verbraucherzentrum in Bozen weiß mehr.
Wer einen Niki-Flug im Rahmen einer Pauschalreise (z. B. Paket bestehend aus Flug und Hotel) gebucht hat, sollte sich nun unbedingt an den Reiseveranstalter wenden: Dieser muss sicherstellen, dass der Verbraucher befördert wird und gegebenenfalls einen Ersatzflug organisieren. Somit sind Pauschalreisende abgesichert.
Wer einen Niki-Flug direkt bei der Fluggesellschaft oder durch einen Vermittler (z. B. Reisebüro, Online-Plattform) gebucht hat, muss wohl selbst einen Ersatz organisieren und bezahlen. Zwar laufen Bemühungen vonseiten der österreichischen Regierung, in Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften, eine Rückholaktion der gestrandeten Passagiere nach Österreich, Deutschland oder in die Schweiz zu organisieren; ob und zu welchen Konditionen dies angeboten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Momentan gibt es auf EU-Ebene keine gesetzlich verpflichtende Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften, wie sie z. B. für Reiseveranstalter vorgesehen ist. Das bedeutet, leider, dass der Verbraucher, der direkt bei der Fluggesellschaft bucht und nicht bei einem Reiseveranstalter, das Ausfallrisiko trägt, wenn die Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet und den Flugbetrieb einstellt.
Über das sogenannte „Chargeback“-Verfahren können Verbraucher, die den Flug mit Kreditkarte bezahlt haben, versuchen, die Erstattung der Ticketkosten vom Kreditkartenunternehmen zu fordern. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des Betrages möglich ist. Einen Versuch ist es allemal wert, denn die Alternative, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden (wenn der Insolvenzantrag denn angenommen wird, und folglich das Insolvenzverfahren eröffnet wird) wird kaum zu einer vollständigen Rückerstattung führen: Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, stehen die Chancen schlecht, dass die offenen Forderungen von Verbrauchern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens tatsächlich zurückgewonnen werden können.
Für weitere Informationen und Ratschläge können die Reisenden die Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums Italien – Büro Bozen aufrufen oder das EVZ unter info@euroconsumatori.org oder 0471 – 980939 kontaktieren.