Von: mk
Bozen – Am härtesten getroffen hat die Corona-Krise Mietwagenunternehmer, Eventdienstleister sowie einige Berufe im Bereich Medien und IT. Viele von ihnen leiden nach wie vor unter ausbleibenden Aufträgen. Heute hat die Südtiroler Landesregierung eine Sonderunterstützung für diese Härtefälle beschlossen.
Die Busse stehen seit März in den Hallen, die Fahrzeugversicherungen wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Südtirols Mietwagenunternehmer beklagen seit Monaten ihre Auftragsausfälle ohne Chance auf irgendwelche Verbesserung. Ähnlich geht es den vielen lokalen Eventdienstleistern oder Medienberufen, die vorwiegend Arbeiten für Events und Veranstaltungen ausführen. Wenn sich die aktuelle Situation coronabedingt auch nicht so schnell ändern wird, so gibt es für die genannten Berufssparten nun dennoch einen Hoffnungsschimmer. Heute hat die Südtiroler Landesregierung Sonderzuschüsse beschlossen, mit denen Mietwagen, Eventdienstleister sowie Medienberufe eine finanzielle Unterstützung erhalten. „Ich bedanke mich bei der Südtiroler Landesregierung, dass nun auch diese Kategorien aufgefangen werden. Wir waren aufgrund der prekären Lage der betroffenen Unternehmen ständig in Kontakt mit Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer und haben laufend Lösungsvorschläge eingebracht, vor allem, um Betriebsschließungen und Konkurse zu vermeiden. Umso mehr freut es mich, dass wir nun einen Weg der Unterstützung gefunden haben“, unterstreicht lvh-Präsident Martin Haller.
Betroffene Betriebe können ihr Ansuchen bis zum 16. Oktober 2020 stellen. Die Zuschüsse richten sich nach den betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und nach dem Umsatzrückgang. Bei einem Umsatzrückgang von 60 bis 70 Prozent beträgt der Zuschuss 40 Prozent. Der Beitrag steigt auf 60 Prozent, wenn der Umsatzrückgang mehr als 70 oder sogar 80 Prozent betragen hat, und auf 70 Prozent, bei über 80 Prozent Umsatzrückgang. Das Höchstausmaß des Landeszuschusses liegt bei 80.000 Euro, für Unternehmensgruppen sind es 100.000 Euro. Der Beitrag darf nicht höher als die Fixkosten von 2020 sein. Andernfalls muss der Begünstigte den Anteil der Förderung, welcher allfällig die Summe der Fixkosten für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.