Von: luk
Bozen – Im Sommer war das Landesgesetz “Öffentlicher und Sozialer Wohnbau” verabschiedet worden, nun liegen die Durchführungsverordnungen vor. Landesrätin Deeg hat diese den Sozialpartnern vorgestellt.
Gemeinsam mit dem Wohnbauinstitut (Wobi) und der Landesabteilung Wohnungsbau hat Landesrätin Waltraud Deeg heute den Sozialpartnern erste Inhalte und Grundsätze der Durchführungsverordnungen zum Landesgesetz für den Öffentlichen und Sozialen Wohnbau (LG 5/2022) vorgestellt. Damit werden das im Sommer in Kraft getretene Landesgesetz umgesetzt und der soziale und öffentliche Wohnbau weiterentwickelt. Für Landesrätin Deeg stelle das Gesetz und die damit verbundenen Neuerungen einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des 12-Punkte-Programmes für leistbares Wohnen dar: “Wohnen ist ein Thema, das ganz Europa beschäftigt. Die Menschen suchen Lebensqualität und brauchen Sicherheit – und es ist Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen zu setzen, dass dies auch im Bereich des Wohnens gelingt.” Dazu zähle es die Eigenheimbeschaffung zu unterstützen, ebenso wie Anreize für die Vermietung zu schaffen und den sozialen Wohnbau zu stärken. Mit einem 12-Punkte-Programm für leistbares Wohnen wolle man Schritt für Schritt die Rahmenbedingungen dafür setzen.
Ziel: Nachvollziehbare Regelungen zu Wobi-Wohnungen
Ein konkreter Schritt werde nun mit den Durchführungsverordnungen gelegt. Diese regeln die Bereiche der Zuweisung, der Miete, der Wohnheime und den Kauf und Verkauf von Wobi-Liegenschaften. “Mit diesen Durchführungsverordnungen werden die vorherigen, teils komplexen Regelungen vereinfacht und Neuerungen eingeführt. Das Ziel ist es, die Thematik auch für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar und verständlich zu machen”, betont Landesrätin Deeg. Ressortdirektor Luca Critelli stellte den anwesenden Sozialpartnern heute die wichtigsten Regelungen vor.
So sollen künftig bei der Zuweisung Seniorinnen und Senioren stärker berücksichtigt werden, indem die (ökonomischen) Voraussetzungen angepasst werden. Bei der Berechnung der Miete einer Wobi-Wohnung werden künftig mehr (soziale) Unterstützungsleistungen nicht einbezogen (z.B. Kommunikationszulage für Menschen mit einer Hörschädigung). Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung des sogenannten “bezahlbaren Mietzinses”. Dies bedeutet, dass künftig die ökonomischen Obergrenzen für die Zulassung angehoben werden und mehr Menschen um eine Wobi-Mietwohnung ansuchen können. Diese sollen im Bauprogramm beziehungsweise für bestimmte Gebäude und Gemeinden festgelegt werden. Um künftig “dort, wo es sinnvoll und rational ist”, wie Ressortdirektor Critelli hervorhob, Wobi-Immobilien veräußern zu können, wurden entsprechende Regelungen in die Durchführungsverordnung eingearbeitet. Weiteres Thema sind die Wohnheime, deren Richtlinien den aktuellen Anforderungen entsprechend weiterentwickelt werden sollen. Die aktuell insgesamt vier Durchführungsverordnungen werden nun von den Sozialpartnern begutachtet, ebenso beschäftigt sich die zuständige Gesetzgebungskommission im Landtag mit der Thematik. Im Anschluss daran werden die Durchführungsverordnungen der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt.