Von: luk
Bozen – Wer im Internet viele Geldgeschäfte abwickelt, sollte künftig gut aufpassen. Am 13. Jänner 2018 ist auch in Italien die zweite EU-Zahlungsdienstrichtlinie (PSD 2) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie war und ist es, den europaweiten Wettbewerb und die Teilnahme an der Zahlungsbranche auch von Nichtbanken zu erhöhen und durch die Harmonisierung des Verbraucherschutzes und die Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister und Nutzer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Positiv für Verbraucher: Die Gebühren für bargeldlose Zahlungen sinken.
Für viele Firmen interessant, für die Verbraucher jedoch mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden ist die neue Möglichkeit, sogenannte Kontoinformationsdienste anzubieten. Damit sind die Firmen in der Lage, Einsicht in die Kontoaktivitäten der vergangenen 90 Tage ihrer Kunden zu nehmen und Auskunft zu Lohn und Ausgaben zu bekommen. Die Anbieter dieser Kontoinformationsdienste müssen sich lediglich registrieren lassen und vom Kunden eine diesbezügliche Zustimmung samt Mitteilung der geheimen PIN erhalten. Um Kunden zu bewegen die geheime PIN herauszurücken, könnten Firmen mit besonders günstigen Rabatten locken, so die Verbraucherzentrale.
Diesbezüglich meint der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol, Walther Andreaus: „ Die neuen Schnittstellen, die Zahlungsdienstleistern den Zugriff auf die Konten der Bankkunden ermöglichen sind aus Sicherheits- und Datenschutzgründen eine neue Gefahr und Herausforderung für die Kunden. In Zukunft müssen VerbraucherInnen erst recht höllisch aufpassen, was sie anklicken und unterschreiben. Ob damit das Vertrauen in das Online-Banking gestärkt wird, darf bezweifelt werden.“
Es gelten folgende Regelungen bezüglich Widerruf von „autorisierten“ oder „nicht autorisierten“ Lastschriften vom eigenen Konto:
a) Wenn Anomalien in einer autorisierten Lastschrift festgestellt werden (z.B. ein RID/SEPA-Auftrag für die Bezahlungen von wiederkehrenden Rechnungen, Abonnements etc.), hat man ab dem Belastungsdatum 8 Wochen Zeit, um beim Zahlungsdienstleister die Erstattung einzufordern (Art. 14 des GvD Nr. 11/2010, mit dem die erste PSD-Richtlinie umgesetzt und die Neuerungen der zweiten PSD-Richtlinie übernommen wurden). Der Zahler hat allerdings nur dann das Recht auf Erstattung, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– wenn die Autorisierung bei der Ausstellung den Betrag des Zahlungsvorgangs nicht aufführte;
– wenn der Zahlungsbetrag die Summe überschreitet, die der Zahler sich vernünftigerweise erwarten konnte, wenn man sich seine Ausgabengewohnheiten, die Bedingungen seines Rahmenvertrags und die jeweiligen Umstände berücksichtigt.
Im Rahmenvertrag zwischen Bank und Kunde kann jedoch, unabhängig vom Bestehen der oben genannten Bedingungen, das Erstattungsrecht vorgesehen sein. Der Zahlungsdienstleister muss innerhalb von 10 Tagen ab der entsprechenden Aufforderung dem Kunden den Betrag erstatten oder die eventuelle Weigerung begründen. In diesem Fall hat der Kunde in jedem Fall das Recht, sich an den Banken- und Finanzschiedsrichter (ABF) zu wenden: http://www.arbitrobancario.it., erklärt das VZS.
b) Wenn der Kunde auf seinem Konto oder seiner Karte einen Belastungsvorgang feststellt, den er nicht autorisiert hat oder dieser auf nicht korrekte Weise erfolgt ist, so hat er ab dem Datum der Belastung 13 Monate Zeit, um dies der Bank mitzuteilen und die Rückerstattung einzufordern (siehe Art. 9 des GvD Nr. 11/2010). Der Kunde muss jedoch den Umstand unverzüglich seinem Zahlungsdienstleister mitteilen (Bank, Zahlungsinstitut oder andere). Der Dienstleister muss dem Kunden umgehend den Betrag des Zahlungsvorgangs erstatten und in jedem Fall spätestens innerhalb des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem er Kenntnis von dem Vorgang oder eine diesbezügliche Mitteilung erhält (siehe Art. 11 des GvD 11/2010). Der Dienstleister kann jedoch die Erstattung aussetzen, wenn er einen begründeten Betrugsverdacht hat. Der Dienstleister kann allerdings auch noch später, zu einem Zeitpunkt nach der Erstattung, belegen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war und somit vom Kunden die Rückerstattung des erstatteten Betrages einfordern. Gegen die Entscheidung der Bank oder des Zahlungsinstituts kann der Kunde dann auch in diesem Fall sein Recht auf Rekurs beim Banken- und Finanzschiedsrichter (ABF) geltend machen, so die VZS.
“Es ist daher ratsam, die Klauseln des eigenen Kontokorrentvertrags, ebenso wie die zur Nutzung, Belastung und Stornierung von Beträgen der eigenen Bankomat- und Kreditkarte genau durchzulesen”, rät das VZS.