Von: luk
Bozen – Pflanzenschutzmittel sollen möglichst genau dort landen, wo sie hingehören – nämlich auf die zu schützenden landwirtschaftlichen Anbauflächen, und nicht auf benachbarte Flächen und Wege. Um die Zielgenauigkeit zu erhöhen, hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler heute „zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ beschlossen.
Pflicht zur Injektordüse
Hauptmaßnahme des Beschlusses ist, dass die Sprühgeräte für alle Raumkulturen ab 1. Jänner 2020 mit luftansaugenden Injektor-Flachstrahldüsen ausgestattet sein müssen. Bisher hatte dies nur im integrierten Obstbau und lediglich in den obersten drei Reihen am Sprühgerät gegolten. Nun gilt es am gesamten Gerät, sowohl im Obst- als auch Weinbau und für alle Anbauweisen: integrierte wie biologische Produktion. Detaillierte Ausnahmen gelten hingegen für andere Anbaukulturen.
Die neuen Düsen produzieren im Gegensatz zu den herkömmlichen Hohlkegeldüsen gröbere Tröpfchen. Diese werden nicht so weit durch die Luft getragen, was die Abdrift auf Nicht-Zielflächen deutlich reduziert.
Landesrat Schuler erklärt dazu: „Wir wissen, dass wir den Bauern weitere Maßnahmen abverlangen. Wir setzen damit einen weiteren, aktiven Schritt in Richtung Nachhaltigkeit.“ Schuler hebt hervor, dass die Wirkstoffe schon bei ihrer Zulassung auf Unbedenklichkeit für unbeteiligte Dritte geprüft werden: „Damit sind laut Vorsorgeprinzip in Europa zum Beispiel Passanten wie Wanderer oder Radfahrer bereits bisher geschützt. In den letzten Jahren haben wir eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Abdrift zu reduzieren. Dennoch tun wir diesen zusätzlichen Schritt, den wir im Vorfeld mit den Vertretern aus dem Landwirtschaftssektor abgesprochen haben.“
Neben dem Austausch der Düsen sind weitere technische Pflichten für die Sprühgeräte vorgesehen: ein Gebläseaufbau, ein automatisches oder manuell rückspülendes Filtersystem und eine Gebläseabdeckung bzw. die Möglichkeit, den Luftaustritt einseitig zu unterbinden. Die Hersteller müssen die Sprühermodelle ab 2022 zertifizieren, die Bauern müssen ab 2021 auch den gleichmäßigen Luftstrom ihrer Sprühgeräte bei einer zugelassenen Prüfstelle testen.
Mindestflächen und Hecken-Pflicht
Da kleine Anbauflächen größere Probleme mit Abdrift auf angrenzende Flächen aufweisen, ist für Neuplanzungen von Raumkulturen (Obst, Wein, Oliven) im Dauergrünland eine Mindestfläche vorgesehen, sofern sie nicht an bestehende Raumkulturen angrenzen.
Zudem müssen jene Bauern, die ihre Anbau-Kulturart ändern, eine Hecke zur Reduzierung der Abdrift errichten – egal, ob dies nun eine neue Flachkultur wie Acker-, Gemüse- oder Kräuteranbau neben Obst- und Weinanlagen ist, oder umgekehrt. „Hier gilt sozusagen das Prinzip des Verursachers: Wer später ändert, muss die Hecke errichten“, erklärte Schuler.
Vorgesehen sind Strafen bis zu 10.000 Euro, die von der Stadt- oder Gemeindepolizei verhängt werden können. Der Landesrat kann auch andere Behörden beauftragen, unter anderem mit landesweiten Stichproben.
Höhenbeschränkung und Wasserverfügbarkeit
Nachgedacht hat die Landesregierung auch über weitere Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt. Sie sollen den Wein- und Obstbau im Sinne der Qualität und Wirtschaftlichkeit auf angemessene Höhenlagen beschränken. So schlägt die Südtiroler Landesregierung im Weinbau eine grundsätzliche Höhenbeschränkung auf 1100 Höhenmeter und einen Nachweis der erforderlichen Wasserverfügbarkeit durch die Vorlage der entsprechenden Wasserkonzession vor. Auch Apfelanbau will sie eine Höhenbeschränkung einführen. Zudem soll – wie im Weinbau bereits praktiziert – eine agronomische Formel angewendet werden, mit der man geeignete Standorte für den Apfelanbau ermitteln kann.