Von: luk
Bozen – Wie öffentliche Vergabestellen Planungs- und Ideenwettbewerbe durchzuführen haben, gibt die Anwendungsrichtlinie Nr. 11 vor. Im Unterschied zu anderen Auftragsvergaben spielen bei solchen Wettbewerben Qualitätsmaßstäbe im Hinblick auf Städtebau, Architektur, Umwelt, Denkmalpflege, Kunstgeschichte und Technik eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund ist sowohl die Vorbereitung eines Wettbewerbsverfahrens wie auch die Teilnahme daran besonders zeit- und kostenaufwändig.
Um solche Wettbewerbe klar und rechtssicher über die Bühne zu bringen, die Verfahren möglichst einfach zu gestalten und damit den Zugang zu erleichtern, hat die Landesregierung heute auf Vorschlag des für das Vergabewesen zuständigen Landeshauptmanns Arno Kompatscher eine neue Anwendungsrichtlinie Nr. 11 genehmigt. Erarbeitet wurde das Dokument, mit dem die Landesbestimmungen auch an den veränderten rechtlichen Rahmen des staatlichen Gesetzgebers angepasst werden, von der Agentur für öffentliche Verträge AOV.
“Der Planungswettbewerb ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der Baukultur”, unterstreicht in diesem Zusammenhang der Landeshauptmann, “zumal dabei Ideen und Vorschläge verglichen werden, um so eine optimale Lösung zu finden. Daher war es notwendig, diese Wettbewerbe neu, rechtssicher und klar zu regeln.”
Die neue Anwendungsrichtlinie bringt vor allem im Hinblick auf die Berechnung der Dienstleistungen und der verschiedenen anzuwendenden Verfahren mehr Klarheit. Das Wettbewerbsverfahren als solches wird vereinfacht, die Verfahrensformen und die Verantwortlichkeiten festgelegt. Zudem werden mit der neuen Anwendungsrichtlinie die Teilnahmevoraussetzungen neu definiert, sodass es für die Wirtschaftsteilnehmenden – ob Freiberufler, Architektur-, Ingenieur- oder Planungsbüros sowie assoziierte Kanzleien oder Zusammenschlüsse beziehungsweise Bietergemeinschaften – leichter wird, daran teilzunehmen.
Die heute von der Landesregierung genehmigte Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft und ersetzt dann die geltenden Bestimmungen aus den Jahren 2017 und 2018 (Landesregierungsbeschlüsse Nr. 258/2017 und Nr. 1098/2018).