Abmahnung der Regulierungsbehörde

Strom- und Gasrechnung in Papierform: Aufpreis ist nicht zulässig

Freitag, 08. Februar 2019 | 11:06 Uhr

Bozen – In den letzten Monaten hat die Regulierungsbehörde ARERA (Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente), zuständig für den Energiesektor, einige Energieverkäufer abgemahnt und gestraft, weil diese von ihren KundInnen Aufschläge für die Zusendung von Papierrechnungen verlangt hatten.

Die Eingriffe der Regulierungsbehörde fußen auf einer EU-Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht: „Die Behörde stellt sicher, dass den Endkunden keine spezifischen Belastungen für den Erhalt der Rechnungen, den Informationen über die Verrechnung und den Daten zu ihren Verbrauchszahlen angelastet werden“. Die Norm (Art. 8 und 9 GvD 102/2014, Umsetzung von 2012/27/EU) sieht auch Verwaltungsstrafen von 300 bis 5.000 Euro bei Zuwiderhandeln vor. ARERA hatte im letzten Jahr unter anderem die Vorgehensweisen der Unternehmen Acea, A2A und Dolomiti Energia beanstandet.

Beispiele der von der Regulierungsbehörde beanstandeten Klauseln:

– Falls sich der Kunde entscheidet, die Originalrechnung in Papierform zu erhalten, wird ihm ein Betrag von einem Euro plus MwSt. pro erhaltene Rechnung angelastet, um den Mehraufwand für Verwaltung des Unternehmens zu decken.
– Falls der Kunde sich dafür entscheidet, die Rechnung in Papierform zu erhalten, werden zwei Euro für jede zugesandte Rechnung angelastet.
– Falls der Kunde die Zahlung über Abbuchungsauftrag beibehält, die Rechnung jedoch in Papierform erhalten möchte, wird ein Fixbetrag von vier Euro je Rechnung angelastet.

Auch bei jenen Angeboten, die ausschließlich online aktiviert werden können, hat ARERA die von einigen Unternehmen für die Papierform der Rechnung praktizierten Aufschläge (z.B. zusätzliche Kosten von 0,01 Euro je kWh oder smc) als „fortdauernde Verletzung des Rechts der Endkunden auf eine korrekte Fakturierung der Verbräuche von Energie“ eingestuft.

Die Verbraucherzentrale Südtirol erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Haushaltskundinnen und -kunden, die sich noch im geschützten Markt befinden, und ihre Rechnungen per Abbuchungsauftrag von Bankkonto, Postkonto oder Kreditkarte begleichen, Anrecht auf einen Skonto von sechs Euro pro Jahr haben (vgl. Beschluss 501/2014/R/COM von ARERA). Auch am freien Markt finden sich Unternehmen, welche für Zahlung mit Abbuchungsauftrag (SDD) entsprechende Skonti anbieten.

Von: mk

Bezirk: Bozen