Von: mk
Bozen – An diesem Freitag beginnt der große Südtiroler Sommerschlussverkauf. Der hds – Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol ist von der Bedeutung und den Vorteilen fixer Schlussverkaufstermine im Sommer und Winter nach wie vor überzeugt.
„Der Saisonschlussverkauf hat sich als ein wichtiges Verkaufsinstrument bewährt: Auf der einen Seite ist er für die Handelstreibenden ein wesentliches Instrument für die Lagerräumung; auf der anderen Seite eine klare Botschaft an den Kunden, dass in dieser Zeit Restwaren günstig verkauft werden“, erklärt hds-Präsident Philipp Moser.
„Die festgelegten Termine schaffen zudem einen Vorteil für die Kunden. Sie sorgen für Transparenz und Klarheit. Außerdem geht es darum, in dieser Zeit eine gleiche Ausgangsposition für kleine und große Handelsbetriebe zu schaffen, unabhängig von der Werbeleistung“, betont Moser.
Die Saisonschlussverkäufe werden in Südtirol im Sommer 2018 in den meisten Gemeinden vom 6. Juli bis 17. August andauern. In 15 Gemeinden und Orte mit hohem Tourismusaufkommen wird der Saisonschlussverkauf später – am 10. August – beginnen und am 21. September enden. Es sind dies die Tourismusgemeinden Tiers, Kastelruth, Ritten, St. Ulrich, St. Christina, Wolkenstein, Enneberg, St. Martin in Thurn, Wengen, Abtei, Corvara, Stilfs, Kurzras, Reschen und St. Valentin auf der Haide.
Der hds veröffentlicht im Internet (www.hds-bz.it/recht) alle wesentlichen Informationen zum Thema Sonderverkäufe und Preisauszeichnungen.
VZS: Umtausch von fehlerhaften Produkten darf nicht ausgeschlossen werden!
Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) möchte anlässlich des Sommerschlussverkaufs daran erinnern, dass zwar die Preise, nicht aber die Verbraucherrechte herabgesetzt werden dürfen.
Im Klartext: Weist ein Produkt einen Mangel auf, der nicht extra gekennzeichnet und Anlass für einen zusätzlichen Rabatt war, muss dieses Produkt gemäß den Normen der Gewährleistung repariert oder durch ein mangelfreies ersetzt werden. Sind beide Maßnahmen unmöglich, muss der Kaufvertrag aufgelöst werden, wobei die Verbraucherinnen und Verbraucher die defekte Ware zurückgeben und dafür das Geld (und keinesfalls einen Gutschein!) zurückerhalten.
Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Kluge Schnäppchenjägerinnen und -jäger beäugen die Auslagen bereits vor Start des Schlussverkaufs, um sich gegen Mondpreise abzusichern.
Einige Tipps zur Schnäppchenjagd
Vor dem Kauf sollte man stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen, rät die VZS. Außerdem sollte man darauf ahcten, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
Die beworbenen Preise gelten für alle Käuferinnen und Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
Seit 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler (zumindest in der Theorie) die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“ ist.
Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
Wie bereits erwähnt, sind reduzierte Preise keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechten für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
Die Frist zur Beanstandung der Mängel währt zwei Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung des Mangels. In den ersten sechs Monaten liegt es am Händler zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand; nach diesem Datum kehrt sich die sogenannte „Beweislast“ um.
Weitere Informationen gibt es bei der Verbraucherzentrale Südtirol (Tel. 0471-975597).