Von: luk
Bozen – Auf Antrag von Wohnbaulandesrätin Waltraud Deeg hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung Änderungen zur Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz zugestimmt. Damit wird der Weg für Erleichterungen zugunsten der Antragstellenden, aber auch für die Verwaltung des Institutes für den Sozialen Wohnbau (Wobi) geebnet. “Die Neuerungen, die durch den heutigen Beschluss eingeführt werden, sollen das System schlanker und für die Bürger nutzerfreundlicher machen”, führt Landesrätin Deeg aus. Man knüpfe dabei an das ambitionierte Bautenprogramm des Wobi an, dessen Umsetzung ein Mehr an Wohnungen und Qualität im sozialen Wohnbau mit sich bringe.
Gesuche künftig drei Jahre gültig
Jedes Jahr werden beim Wobi rund 5000 Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung eingereicht, 70 Prozent davon betreffen Gesuche um eine Erneuerung des Mietverhältnisses. Bisher war dies nur in den Monaten September und Oktober möglich, was zu langen Bearbeitungszeiten führte. Mit dem heutigen Beschluss ist es möglich, dass Gesuche jederzeit eingereicht werden können. Zudem wurde die Gültigkeitsdauer des Gesuches von einem auf drei Jahre erhöht. Wenn sich die Familiensituation der Mieter ändert, sprich wenn ein Kind dazukommt, eine Invalidität dazukommt oder sich erhöht, bei Verfügung einer Zwangsräumung, bei Kündigung einer Dienstwohnung oder bei Überfüllung und Unbewohnbarkeit, kann schon nach einem Jahr ein neues Gesuch eingereicht werden. Bei einer Trennung oder wenn der Gesuchsteller verstirbt, verliert das Gesuch seine Gültigkeit und es kann jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden.
Änderungen bei Rangordnung und Berücksichtigung EEVE
Eine weitere Neuerung betrifft die Einführung der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) für die erstmalige Zuweisung einer Mietwohnung des sozialen Wohnbaus. Dadurch wird die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach jenen Kriterien bewertet, die auch für andere Sozialleistungen herangezogen werden. “Viele Antragsteller verfügen bereits über eine gültige EEVE, da sie meistens auch Anspruch auf andere Unterstützungsleistungen des Landes Südtirol haben. Damit wird die Berechnung transparenter und gleichzeitig sozial nachvollziehbar”, betont die Sozial- und Wohnbaulandesrätin. Wie bisher wird der Durchschnitt des Einkommens der vorhergehenden zwei Jahre berücksichtigt. Auf die Berechnung der Mieten hat die Neuregelung ebenfalls keinen Einfluss.
Mit dem Beschluss werden zudem die Modalitäten für die Bildung der Rangordnung geändert. So wird die provisorische Rangordnung abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine Mitteilung über die erlangten Punkte oder über den Ausschluss von der Rangordnung. Diese muss innerhalb von 90 Tagen ab Antragseinreichung erfolgen. Neu hinzu kommt eine übergemeindliche Rangordnung, die für die Zuweisung herangezogen wird, sobald die Rangordnung einer Gemeinde ausgeschöpft ist, gleichzeitig aber noch Wohnungen zur Verfügung stehen.