hds und Gemeindeverband vereinbaren gemeinsame Richtlinien

Wanderhändler im hds: „Dem Neustart steht nichts mehr im Wege“

Freitag, 29. Mai 2020 | 18:00 Uhr

Bozen – Der hds – Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol und der Südtiroler Gemeindeverband haben gemeinsame Richtlinien für den Handel auf öffentlichen Flächen und für die Märkte ausgearbeitet, die dazu dienen sollen, die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 einheitlich umzusetzen.

„Die Richtlinien umfassen acht wesentliche Punkte, die die Abhaltung von Märkten in Südtirol ermöglichen“, zeigt sich der Präsident der Wanderhändler im hds, Andreas Jobstreibizer, erfreut. „Dem Neustart steht somit nichts mehr im Wege. Nach vielen Wochen des Stillstandes und der negativen Folgen für die über 500 Wanderhändler in Südtirol ist die Zeit für eine Neustart gekommen. Immerhin kauft mehr als die Hälfte der Südtiroler Haushalte kauft regelmäßig auf Märkten ein.“

Die Richtlinien sehen im Einzelnen folgendes vor:

1. Im Falle von Märkten, bei denen die Marktstände gegenüber aufgestellt werden, muss die Breite des sich so bildenden Durchgangs für die Kunden in der Regel mindestens 3,5 Meter betragen.

2. Die Marktstände, die aneinandergereiht sind, müssen seitlich jeweils einen Abstand von 80 Zentimeter haben, und die Betreiber der gereihten Marktstände jedenfalls jeweils den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter einhalten.

3. Der Zwischenraum von 80 Zentimeter, der sich bei aneinander gereihten Marktständen, wenn diese gemäß Punkt 2 aufgestellt werden, bildet, darf von den Kunden nicht als Durchgang verwendet werden und ist von den Marktstandbetreibern abzusperren.

4. Die Marktstandbetreiber und die Kunden müssen einen Schutz der Atemwege tragen und einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter einhalten, wobei Menschenansammlungen jedenfalls vermieden werden müssen.

5. Es muss eine umfangreiche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände gewährleistet werden.

6. Die Verwendung von Einweghandschuhen bei der Einkaufstätigkeit, vor allem beim Kauf von Lebensmitteln und Getränken, ist verpflichtend.

7. Bei größeren Märkten und jedenfalls bei Märkten, bei denen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten der Durchgang für die Kunden, bei Marktständen, die gegenüber aufgestellt worden sind, nicht mindestens 3,5 Meter beträgt ist ein Ordnungsdienst einzurichten, der den Zugang zum Markt regelt und gewährleistet, dass jeweils nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter den Markt besucht. Für die Berechnung des Verhältnisses Kunde pro Quadratmeter wird die gesamte Fläche des Marktplatzes berücksichtigt.

8. Es müssen bei den Zugängen zu den Märkten jedenfalls Informationen bereitgestellt werden, mit denen die Kunden über den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von einem Meter, den verpflichtend zu tragenden Schutz der Atemwege und die anderen zu beachtenden Sicherheitsmaßnamen informiert werden.

Von: mk

Bezirk: Bozen