Fernsehsteuer

Wer keinen Fernseher hat, sollte jetzt die Befreiung für 2021 beantragen

Mittwoch, 25. November 2020 | 10:05 Uhr

Von: mk

Bozen – Die Fernsehgebühr ist von allen zu entrichten, die im Besitz eines Fernsehgeräts sind. Sie ist einmal pro Jahr und Haushalt fällig, sofern die Familienmitglieder einen gemeinsamen meldeamtlichen Wohnsitz haben. Laut Website der Agentur für Einnahmen auf ihrer Webseite ist eine „meldeamtlich eingetragene Familie“ eine Gruppe von Personen, die aufgrund Eheschließung, eingetragener Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Affinität, Adoption, Vormundschaft oder anderer emotionaler Bindungen zusammenleben, und ihren gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort in derselben Gemeinde haben. Diese Gebühr betrifft auch im Ausland ansässige Personen, sofern sie ein Haus in Italien besitzen, in dem auch ein Fernseher vorhanden ist. Darauf weist die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hin.

Die vorgesehene Gebühr wird vom eigenen Stromanbieter direkt auf der Stromrechnung angelastet. Seit 2016 gilt nämlich die Vermutung, dass in Anwesenheit eines privaten Stromanschlusses grundsätzlich auch ein Fernsehgerät vorhanden ist. Die Gebühr beträgt für 2021 unverändert 90 Euro pro Jahr und wird insgesamt auf 10 Monate geteilt; d.h. wenn Sie die Rechnung alle zwei Monate erhalten, entspricht der Betrag 18 Euro pro Rechnung (der Betrag muss immer gesondert ausgewiesen werden). Als alternative Zahlungsart, wenn kein Familienmitglied über einen Stromvertrag verfügt, kann die Gebühr auch mit dem Vordruck F24 gezahlt werden oder durch Erhebung der Rente.

Wer kein Fernsehgerät hat und daher – zu Recht – von der Steuer befreit werden möchte, muss dies Jahr für Jahr der Agentur für Einnahmen mitteilen. Die Agentur für Einnahmen akzeptiert all jene „Erklärungen über den Nicht-Besitz eines Fernsehgeräts“, welche innerhalb 31. Januar eines jeden Jahres eingereicht werden (d.h. für das Jahr 2021 sind jene Erklärungen gültig, die bis zum 31.01.2021 eintreffen). Da aber die Stromlieferanten die erste Rate der Gebühr bereits im Januar in Rechnung stellen, ist es ratsam, sich beizeiten um die Erklärungen zu kümmern. Nur so kann die Anlastung der ersten Rate vermieden werden – eine Rückforderung einer bezahlten, aber nicht geschuldeten Rate ist ziemlich komplex.

Wie vorgehen?

• Am einfachsten funktioniert die telematische Erklärung, die über der Webseite der Agentur für Einnahmen (https://telematici.agenziaentrate.gov.it/Main/index.jsp) eingereicht werden kann. Wer einen SPID hat, kann den Nicht-Besitz des TV-Geräts mit wenigen Klicks erklären.

• Alternativ kann man den Vordruck von der Website https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/schede/agevolazioni/canone-tv/modelli-e-istruzioni-canone-tv/modelli-e-istruzioni-canone-tv-tedesco herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, eine Kopie eines Ausweises beifügen und abschicken:
◦ als Einschreiben ohne Umschlag an: „Agenzia delle Entrate Ufficio di Torino 1, S.A.T. Sportello abbonamenti tv – Casella Postale 22 – 10121 Torino“
◦ an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC): cp22.sat@postacertificata.rai.it

• Schlussendlich kann die Erklärung auch über ermächtigte Vermittler (Steuerberater und Steuerbeistandszentren) eingereicht werden. Erkundigen Sie sich vorher, ob eventuelle Kosten anfallen.

Eine weitere Befreiung von der Gebühr ist für Senioren vorgesehen, die am 31. Januar 2021 das 75. Lebensjahr vollendet haben, ein eigenes Jahreseinkommen und jenes des Ehegatten von insgesamt höchstens 8.000 Euro und keinen Mitbewohner mit eigenem Einkommen haben. In diesem Fall kann eine Ersatzerklärung eingereicht werden, welche bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung der Fernsehgebühren erfüllt sind. Wir erinnern daran, dass die Befreiung nur möglich ist, wenn der Besitzer ein oder mehrere Fernsehgeräte am eigenen meldeamtlichen Wohnsitz hat, wenn sich das Gerät an einem anderen Wohnort befindet, kann diese nämlich nicht beansprucht werden.

Achtung! Anders als bei der Erklärung über den Nicht-Besitz eines Fernsehgeräts bleiben bei Fortbestehen der Befreiungsvoraussetzungen die Ersatzerklärungen der Senioren auch in den Folgejahren gültig, ohne dass sie somit neue Erklärungen einreichen müssen.

Gehen jedoch die in einer früheren Erklärung bescheinigten Voraussetzungen verloren, z.B. weil die Einkommensgrenze überschritten wird, ist es notwendig, die Erklärung über die Änderung der Voraussetzungen in Abschnitt II des Modells erneut einzureichen. Diese findet man hier: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/180684/1194178/istruzioni+esenzione_DE_tedesco.pdf/2415a5d9-da5d-aa07-950a-42f02728562f

Die Versandmethoden sind dieselben wie oben genannt.

Bezirk: Bozen