Von: luk
Bozen – Am 10. Oktober ist in Italien das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Kraft getreten. Damit wurden Kapitalgesellschaften, juristische Personen des Privatrechts und Trusts dazu verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Eigentümer beim Handelsregister anzugeben, um die Geldwäsche in Italien zu bekämpfen. Die Meldefrist wurde bis zum 27. März 2024 ausgesetzt.
Das am 9. Oktober im Amtsblatt veröffentlichte Dekret sieht vor, dass ab dem 10. Oktober Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften), Trusts und die in dem vom Land bzw. vom Regierungskommissariat geführten Register der juristischen Personen des Privatrechts eingetragenen Organisationen (Vereine, Stiftungen und dgl.), noch bis zum 11. Dezember Zeit haben, um ihren wirtschaftlichen Eigentümer beim Handelsregister anzugeben.
Das regionale Verwaltungsgericht Latium hat mit Beschluss Nr. 8083/2023 dem Antrag eines Wirtschaftsverbands stattgegeben. Dieser setzt die Wirksamkeit des Dekretes des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy zu den Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an die Handelskammern aus. Somit ist die ursprüngliche Frist vom 11. Dezember 2023 hinfällig. Die Aussetzung wird bis zum Verhandlungstag gelten, sprich bis zum 27. März 2024.
Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt in der Regel die natürliche Person, die das direkte oder indirekte Eigentum der Körperschaft besitzt oder die diesbezügliche Kontrolle ausübt. Bei Kapitalgesellschaften bilden die Besitzverhältnisse, mit einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von mehr als 25 Prozent, vorrangiges Kriterium. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist der wirtschaftliche Eigentümer der Gründer oder die Gründerin bzw. die Begünstigten oder die mit der Vertretung und Verwaltung betraute Person.