Von: bba
Bozen – In der Sitzung in dieser Woche wird der Südtiroler Landtag über den Gesetzesentwurf Nr. 63/20 (Abänderungen zum Landesgesetz 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“) diskutieren. Die derzeit gültige Fassung sieht eine Öffnung zur Errichtung von Wohnungen in Gewerbezonen vor.
Diesbezüglich erinnert der Unternehmerverband Südtirol an ein 2018 von allen Vertretern der Unternehmen und Arbeitnehmer des verarbeitenden Gewerbes unterzeichnetes Dokument: „Es ist entscheidend – so steht es im gemeinsamen Grundsatzpapier –, dass die urbanistische Funktion der Gewerbezonen der Produktion vorbehalten bleibt. Produktionsfunktion und Wohnraum sind nicht miteinander vereinbar.“
Unternehmerverbands-Präsident Federico Giudiceandrea erinnert: „Die Gewerbezonen machen weniger als vier Prozent der derzeit genutzten Oberfläche in Südtirol aus. Trotzdem ist das verarbeitende Gewerbe mit mehr als 50.000 unselbständig Beschäftigten der wichtigste private Arbeitgeber in unserem Land. Die verarbeitenden Unternehmen weisen mit rund 90 Prozent den höchsten Anteil an unbefristeten Arbeitsverträgen auf und bieten die sichersten Arbeitsplätze. Mit einem Anteil von 25 Prozent tragen sie mehr als jeder andere Wirtschaftssektor zu unserem BIP und zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen bei. Die Produktionsbetriebe sorgen für mehr als 80 Prozent des Südtiroler Exports und für mehr als 70 Prozent der Investitionen in Forschung und Entwicklung.“
Eine Öffnung der Möglichkeit, Wohnungen zu errichten, würde eine Reihe von zukünftigen Einschränkungen für die Unternehmen mit sich bringen, wodurch die Schaffung von Mehrwert und Beschäftigung in den Gewerbezonen eingeschränkt werden würde. Zugleich ist dem Unternehmerverband auch bewusst, dass auf die steigende Nachfrage nach Wohnraum der Mitarbeiter eine Antwort gegeben werden muss: Der Mangel an leistbaren
Wohnungen ist eines der größten Hindernisse, um junge Talente in Südtirol zu halten und qualifizierte Mitarbeiter von außerhalb des Landes anzuziehen. „Der Vorschlag, Unternehmen die Möglichkeit zu gewähren, in den Gewerbezonen vorübergehende Wohnungen für ihre Mitarbeiter errichten können, ist ein guter Ansatzpunkt. Werden dabei klare Regeln und Limitierungen festgelegt – etwa die Wohnungen dürfen ausschließlich von Mitarbeitern der im Gewerbegebiet angesiedelten Unternehmen benutzt werden, mit zeitlicher Beschränkung und ohne Möglichkeit der Unterbringung von anderen Familienmitgliedern – und wird die Errichtung von Wohnungen dem effektiven Bedarf für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen angepasst, so könnte dies eine Lösung für den Bedarf an Unterkünften sein, ohne die eigentliche Funktion der Gewerbegebiete zu beeinträchtigen“, ist der Unternehmerverband überzeugt.