Von: mk
Bozen – Das Departement für Feuerwehrwesen des Innenministeriums hat einen Leitfaden für die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge veröffentlicht.
Die Zunahme von Elektrofahrzeugen erfordert einen erhöhten Bedarf an sicheren Ladeinfrastrukturen im öffentlichen und privaten Bereich. “Für die ständig steigende Anzahl an Ladestationen muss deshalb das Brandrisiko oder Explosionsrisiko im Zusammenhang mit dem Ladevorgang bewertet werden”, unterstreicht Arianna Villotti, Direktorin im Amt für Brandverhütung in der Agentur für Bevölkerungsschutz.
Vom Laden an Haushaltssteckdosen wird abgeraten
Im Hinblick auf das Laden mit Wechselstrom an einer üblichen Haushaltssteckdose (Ladebetriebsart 1 und Ladebetriebsart 2 von 4 Ladebetriebsarten) wird dringend abgeraten, diese Betriebsarten zu nutzen, auch bei Installation der Ladestation in einer nicht kontrollpflichtigen Tätigkeit, da normale Steckdosen und Stecker für ein länger anhaltendes Aufladen nicht geeignet sind.
Richtlinien für kabelgebundenes Laden
Der Leitfaden richtet sich an Experten, die mit der Planung von Ladestationen für Elektroahrzeuge befasst sind. Die Richtlinien gelten unter anderem für kabelgebundenes Laden der Batterie des Elektrofahrzeuges in Räumlichkeiten, die Teil einer Tätigkeit sind, die der Brandschutzkontrolle unterliegt. Dies gilt etwa für öffentliche und private Garagen mit mehr als 300 Quadratmetern, Werkstätten oder Hotels.
Ladestationen für Elektrofahrzeuge fallen nicht unter die Tätigkeiten, die der Brandschutzkontrolle unterliegen. Erfolgt die Installation der Ladestation jedoch in Räumlichkeiten einer Tätigkeit mit Brandschutzkontrolle, führt dies zu einer wesentlichen Änderung in Bezug auf den Brandschutz.
Auf das induktive Laden der Batterie (kabellos durch ein elektromagnetisches Feld) und auf Brennstoffzellenfahrzeuge wird in dem Leitfaden nicht eingegangen.
Angepasste Brandschutzunterlagen bei Gemeinde hinterlegen
Wird die Ladestationen gemäß den festgelegten Regeln errichtet, handelt es sich um eine Änderung, die keine Erhöhung des bestehenden Brandrisikos mit sich bringt. Für die Anpassung der Brandschutzunterlagen genügt es, bei der zuständigen Gemeinde die Unterlagen über die ordnungsgemäße Installation und die von einem Techniker unterschriebene Erklärung über die Einhaltung der Richtlinie als Ergänzung der Brandschutzabnahme laut Landesgesetz Nr. 18 vom 16. Juni 1992 zu hinterlegen.
Anpassung bestehender Ladestationen
Wird die Ladestation nicht laut Bestimmungen errichtet, erhöht sich das bestehende Brandrisiko. In diesem Fall muss ein neues Brandschutzprojekt ausgearbeitet werden und die brandschutztechnische Abnahme erfolgen.
Da die Leitlinien rückwirkend gelten, müssen bestehende Ladestationen an die neuen Anforderungen angepasst und die brandschutztechnischen Unterlagen aktualisiert werden.
Informationen gibt es auf der Homepage des Amtes für Brandverhütung in der Agentur für Bevölkerungsschutz.