Von: luk
Bozen/Rom – Heute hat sich beim Kassationsgerichtshof in Rom entschieden, ob auf Ex-SEL-Direktor Maximilian Rainer trotz Verjährung des Falles „Stein an Stein 1“ eine hohe Schadenersatzforderung zurollen wird oder ob der Freispruch hält. Die zweite Sektion des Kassationsgerichtes befand nämlich über die Beschwerden von Anklage und Nebenkläger SEL, berichtete das Tagblatt Dolomiten. Nun steht fest, dass die zweite Sektion des Kassationsgerichtshofes in Rom den Freispruch von Ex-SEL-Direktor Maximilian Rainer vom Vorwurf des Betruges im „Stein an Stein 1“-Prozess annulliert hat, wie stol.it berichtet.
Bekanntlich hatte im Oktober 2015 hatte das Bozner Oberlandesgericht befunden, dass Ex-SEL-Direktor Maximilian Rainer seinen Arbeitgeber nicht betrogen habe: Es habe nämlich weder einen Betrug noch einen Schaden gegeben, weil kein konkretes, schriftliches Kaufangebot für das Kraftwerk Mittewald vorlag, das die SEL hätte ablehnen können.
Doch die Ermittler blieben bei ihrer Auffassung: Neben Generalanwalt Paul Ranzi hat auch der Rechtsanwalt der SEL (Nebenkläger), Giacomo Gualtieri, Beschwerde beim Höchstgericht eingereicht.
Strafrechtlich ist der Fall zwar bereits verjährt. Sollte das Höchstgericht die Beschwerden aber annehmen, würden die Schadenersatzansprüche der SEL bestehen bleiben. Das Kassationsgericht würde den Fall ans Oberlandesgericht rückverweisen.
Wäre das Urteil des Bozner Oberlandesgerichtes hingegen bestätigt worden, wäre die Sache für Maximilian Rainer in “Sachen Stein an Stein 1” definitiv erledigt gewesen und der Freispruch wäre rechtskräftig.
Allerdings täte sich damit ein Widerspruch in der Rechtsprechung auf.
Rainers in derselben Sache rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte, Ex-SEL-Aufsichtsratspräsident Franz Pircher und Ex-SEL-Präsident Klaus Stocker, hätten laut den „Dolomiten“ ein gewichtiges Argument in der Hand gehabt, um eine Revision zu erwirken. Sie waren bekanntlich von Richter Carlo Busato zu je einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Dieses Argument dürfte nun zwar hinfällig sein. Ob die SEL als Nebenklägerin aber tatsächlich Schadensersatzansprüche hat, muss nun das Zivilgericht am Oberlandesgericht in Bozen entscheiden.