Cuno Tarfusser als Referent

Haften Vereine bei einer Covid-Infektion?

Montag, 06. Juli 2020 | 13:06 Uhr
Update

Bozen – Der Stellvertretende Staatsanwalt am Berufungsgericht in Mailand und ehemalige Vizepräsident des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Cuno Tarfusser, hat unlängst auf Einladung des Dienstleistungszentrums für das Ehrenamt Südtirol in Bozen zum Thema „die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung im Ehrenamt mit einem speziellen Fokus auf die derzeitige Situation rund um Covid-19“ referiert. Die Veranstaltung stieß auf großes Interesse, was nicht nur der vollbesetzte Saal der Stiftung Sparkasse mit Einhaltung des entsprechenden Sicherheitsabstands bewies, sondern auch Hunderte von Zuhörern aus dem ganzen Land, die im Netz der Konferenz per Stream beiwohnten.

Ulrich Seitz, der Direktor des DZE Südtirol, verwies in seiner Einführung darauf, dass sich gerade auch wieder in den letzten Monaten gezeigt habe, dass die Helden des Alltags sehr oft ehrenamtlich engagierte Menschen sind. Generell sollte sich aber jeder, der sich freiwillig für die Gemeinschaft einsetzen, mit der Frage der Haftung beschäftigen.

Die aktuellen Entwicklungen hätten bei zahlreichen Organisationen des Dritten Sektors für große Verunsicherung gesorgt, so Ulrich Seitz. Nun gelte es, Klarheit zu schaffen und Betroffene so umfassend wie möglich zu informieren, was effektiv Sache in juridischen Belangen sei. Die Bemühungen des DZE Südtirol wurden daher letzthin dahingehend intensiviert und es resultierte daraus der Schwerpunkt „Fehlerkultur“, um Unsicherheiten beispielsweise bei der Abwicklung von Betreuungsaktivitäten nach dem „Lockdown“ in den Griff zu bekommen. Ulrich Seitz berichtete diesbezüglich vom extra konzipierten Onlinekurs „Arbeitssicherheit und Covid-19“, der in diesen Tagen für alle Interessierten angelaufen ist, und von den kostenlosen Beratungen zum Versicherungsschutz, die sämtlichen Organisationen des so genannten „Dritten Sektors“, zur Verfügung stehen. Diese leicht zugänglichen Angebote werden gerade jetzt mit noch mehr Nachdruck und ohne lange Wartezeiten vom Dienstleitungszentrum gewährleistet.

„Es ist eine Tatsache, dass es einige Spekulationen zum Thema ‚Haftung von Vereinen bei einer möglichen COVID-19-Infektion‘ gibt. Daher möchte man die Gelegenheit nutzen, Licht ins Dunkel zu bringen“, so Ulrich Seitz.

Eine der immer wiederkehrenden Fragen, die auch Cuno Tarfusser aufgreift, ist folgende: Können Vereine haftbar gemacht werden, wenn sich Mitglieder und/oder Klienten/Gäste des Vereins mit Covid-19 infizieren? Vorstände stellen sich die Frage, ob sie dann haftbar gemacht werden können. Dies wurde durch explizite Fragen aus dem anwesenden Publikum ebenso bestätigt. Grundsätzlich betonte Tarfusser, dass die Haftung wegen der Infektion einer Person mit Covid-19 eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Verantwortlichen voraussetzt. Insofern hat der Vorstand alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine Verbreitung des Virus und eine Infektion der Teilnehmer, etwa im Falle von Sommerbetreuung oder beim Sportbetrieb des Vereins zu verhindern.

Hierzu zählen geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und Gewährleistung eines Mindestabstands. Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten ab, sind ganz konkret zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorkehrungen wie Registrierung der Teilnehmer, Hinweise auf Husten- und Niesetikette, kontaktfreie Begrüßungen und regelmäßige Reinigungsintervalle müssen dabei zu den einzuhaltenden Standards gehören.

Dennoch betont Tarfusser, dass ein absoluter Schutz nicht herstellbar sein werde. Es wurde aber auch daran erinnert, dass eine infizierte Person nachweisen müsste, dass die Infektion durch die Teilnahme am Vereinssportbetrieb oder bei den in Anspruch genommenen Initiativen/Projekten des Vereins verursacht und durch das Verhalten des Vorstands (oder anderer Verantwortlicher auf Seiten des Vereins) verschuldet wurde. Ersteres dürfte praktisch gesehen nicht ganz einfach sein.

Im Übrigen kommen hier auch der Vorsatz und die grobe Fahrlässigkeit ins Spiel. Es muss auf jeden Fall eindeutig geprüft werden, ob durch die so genannte grobe Fahrlässigkeit die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer acht gelassen wurde. In einem solchen Fall wird analysiert, ob die betroffene Person ein Mitverschulden trifft. Cuno Tarfusser rät unabhängig von diesen Überlegungen, Risikoquellen im Verein so gering wie möglich zu halten und dabei genaue Obacht auf Folgendes zu geben: Die zitierten Organisationen müssen verstärkt in die Professionalität investieren und in diesem Zusammenhang detailliert und nach bestem Gewissen, interne Abläufe vollständig dokumentieren.

Eine Bedeutung nehmen dabei die Inanspruchnahme von gezielten Beratungen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungen ein. Ein „gesundes“ Verhältnis zur Presse bzw. im Hinblick auf eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit ist zudem ebenso grundlegend, um Problemen bei der Ausübung von Tätigkeiten vorzubeugen. Praktisch gesehen, könne gerade im Hinblick auf die Haftung einiges in der Satzung des Vereins vorgesehen werden. Risikobehaftete Aufgaben sollten fundiert im Auge behalten werden, bestimmte Tätigkeitsbereiche überdies durch eine Geschäftsordnung im Verein noch zusätzlich geregelt und regelmäßig monitoriert werden. „Erfolgreich darf man demnach jene bezeichnen, die sich als effizientes Teil der Lösung verstehen“, so der Tenor der Veranstaltung.

Nähere Auskünfte über https://dze-csv.it/

Von: mk

Bezirk: Bozen