Von: apa
Ein Mann, der Ende Jänner beim Langbathsee in Ebensee mit einer Softgun geschossen und einen Polizeieinsatz ausgelöst hat, muss dafür 1.020 Euro zahlen. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat nun dessen Beschwerde gegen den entsprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Kostenersatz abgewiesen. Dagegen kann der Kläger innerhalb von sechs Wochen Beschwerde oder außerordentlichen Revision einlegen.
Im Bereich des Parkplatzes bei dem See habe der Mann, gegen den ein aufrechtes Waffenverbot besteht, mehrere Schüsse abgegeben. Eine Frau, die sich bedroht fühlte, alarmierte die Polizei. Beamte rückten aus, konnten den Mann aber vor Ort nicht mehr antreffen und leiteten ein Fahndung ein. Schließlich fanden sie den Gesuchten daheim, er übergab den Polizisten die Softgun, laut LVwG ein “originalgetreuer Nachbau einer Faustfeuerwaffe”.
Nur eine “Spielzeugwaffe”
Für “das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes” stellte die Bezirkshauptmannschaft dem Mann dann 1.020 Euro “aufgrund der vorsätzlichen Auslösung einer falschen Notmeldung” in Rechnung. Dagegen setzte er sich zur Wehr und beschwerte sich beim LVwG. Er argumentierte, “dass von ihm selbst keine (falsche) Notmeldung ausgelöst worden sei. Es habe sich bei der Softgun, mit der er im Wald auf eine Zielscheibe geschossen habe, um keinen originalgetreuen Nachbau gehandelt; “hätte er jemanden gesehen oder hätte ihn jemand angesprochen, so hätte er sofort aufgeklärt, dass es sich um eine Spielzeugwaffe handle”, hieß es in der Aussendung des Gerichts am Dienstag.
Das LVwG sah dies jedoch anders: Die falsche Notmeldung (durch Dritte) sei gegeben, da eine Gefahrensituation mittels täuschend echter “Spielzeugwaffe” vortäuscht worden sei. Auch sei diese vorsätzlich verursacht worden, das Gericht sprach gemäß Strafgesetz von einem “Eventualvorsatz”. Der Mann habe an einem häufig frequentierten Ort deutlich hörbare Schüsse abgegeben und es musste “ernstlich für möglich” gehalten werden, “dass dies andere Personen dazu veranlassen könnte, die Polizei zu alarmieren”.
Aktuell sind 0 Kommentare vorhanden
Kommentare anzeigen