Von: luk
Bozen – Im Jahr 2019 wurden die Verwaltungsstrafen bei nicht abgesagten, verspätet abgesagten oder verspätet verschobenen Fachvisiten und instrumentaldiagnostischen Gesundheitsleistungen, wie Röntgen oder Endoskopien, im Südtiroler Sanitätsbetrieb eingeführt. Mit 1. November 2025 fallen nun auch die Vormerkungen für Laboranalysen unter diese Sanktionsregelung.
Werden Termine für Visiten oder andere Gesundheitsleistungen nicht rechtzeitig abgesagt oder verschoben, bedeutet das, dass vorhandene Ressourcen ungenutzt bleiben. Sofern die Absage zeitgerecht erfolgt, können andere Bürgerinnen und Bürger davon profitieren und den abgesagten Termin wahrnehmen.
Die im Jahr 2019 eingeführten Verwaltungsstrafen für nicht oder zu spät abgesagte oder verschobene Fachvisiten und instrumentaldiagnostische Gesundheitsleistungen, haben in den vergangenen Jahren Wirkung gezeigt. Vom 1. Januar bis 31. August 2025 wurden etwa 111.000 Visiten und Dienstleistungen über die Einheitliche Landesvormerkungsstelle (ELVS) rechtzeitig abgesagt. Das bedeutet, dass 86 Prozent der abgesagten Termine an Bürgerinnen und Bürger neu vergeben werden konnten.
Mit 1. November 2025 zieht auch die nicht erfolgte Absage von Laborleistungen eine Verwaltungsstrafe nach sich, zwischen Absagetag und Tag der Visite beziehungsweise Gesundheitsleistung müssen zwei Tage liegen. Ein Termin für den 18. eines Monats muss also spätestens am 15. abgesagt oder verschoben werden, um der Verwaltungsstrafe zu entgehen. Bereits seit 2019 sind folgende Dienste im Sanitätsbetrieb aktiv, die auf das letztmögliche Datum einer Absage hinweisen:
Ein SMS zur Bestätigung, welches gleichzeitig mit der Vormerkung verschickt wird und auch über den letztmöglichen Absagetermin informiert.
Ein automatisierter Telefonabsagedienst, der den Patienten oder die Patientin eine Woche vor dem Termin telefonisch an das Datum des Termins sowie an den letzten Zeitpunkt zur Absage oder Verschiebung des gebuchten Termins erinnert.
Auf dem Merkblatt zum Termin ist das Datum angegeben, bis zu dem eine Absage oder Verschiebung möglich ist, ohne eine Verwaltungsstrafe zu riskieren.
Die Absage oder das Verschieben kann – wie auch die Vormerkung – über folgende vom Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Dienste rund um die Uhr und auch an Wochenenden erfolgen:
Entweder über den automatisierten Telefonabsagedienst (Tel. (0471, 0472, 0473, 0474) 100 100),
die SaniBook-Website (sanibook.sabes.it),
die SaniBook-App,
den Chatbot auf der Internetseite des Sanitätsbetriebs
sowie via E-Mail (vormerkungen@sabes.it)
oder persönlich bei den Vormerkschaltern.




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