Von: mk
Bozen – Die derzeitige Debatte rund um das Eigentum der Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr veranlasste den freiheitlichen Landtagsabgeordneten Walter Blaas zu einer genaueren Recherche, da es viele Unstimmigkeiten gibt. Im Zuge der Haushaltsdebatte erläuterte der Landeshauptmann auf Anfrage des freiheitlichen Abgeordneten, dass die Busse im Eigentum des Landes seien. Der zuständige Landesrat Mussner scheint nun dieser These zu widersprechen.
„Zunächst war es von Belang, welcher Eigentümer sowohl im Fahrzeugschein als auch im Besitzschein eingetragen ist“, hält Walter Blaas in einer Aussendung einleitend fest und verweist auf die entsprechende Antwort der Landesrates Mussner: „Der Konzessionär ist sowohl im Fahrzeugschein als auch im Besitzschein als Eigentümer eingetragen. Die Ausnahme bilden einige wenige Linienbusse, die mit Leasingvertrag gekoppelt sind und für welche im Fahrzeugschein die Leasinggesellschaft als Besitzer und der Konzessionär als Leasingnehmer aufscheint. Im Besitzschein ist die Leasinggesellschaft bis Ablauf des Vertrages als Eigentümer eingetragen.“
„Hier herrscht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Landeshauptmannes und des zuständigen Landesrates“, hält Blaas fest.
Der Landesrat legt in seiner Antwort die gesetzlichen Grundlagen wie folgt dar: „Der Artikel 7 Absatz 8 des LG vom 2. Dezember 1985, Nr. 16 sieht Folgendes vor: „Der Konzessionär, der die Dienstleistung ganz oder teilweise einstellt, hat die Pflicht, die mit Landesbeitrag gekauften unbeweglichen und beweglichen Güter, welche von der konzessionserteilenden Körperschaft für die Dienstleistung als zweckdienlich erachtet werden, dem nachfolgenden Konzessionär zu dem Preis zu übertragen, welcher aus dem allfälligen noch nicht abgeschriebenen Betrag der vom Konzessionär getätigten Finanzierung gebildet ist“. Die Beiträge für den Ankauf von Rollmaterial wurden laut Art. 12 und Art. 15 des LG 16/1985 vergeben, wobei im Artikel 15 Absatz 5 vorgesehen war, dass bei Veräußerung der Sache ohne Bewilligung der gesamte zugewiesene Zuschuss widerrufen würde. Im Absatz 6 war weiters vorgesehen: „Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine Sache, für die ein Zuschuss für Investitionsausgaben gewährt wurde, ohne Bewilligung des zuständigen Landesrates für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, so wird der gesamte zugewiesene Zuschuss widerrufen.“ Zu diesem Thema wird jedenfalls die Anwaltschaft des Landes um ein Rechtsgutachten ersucht.“
„Es herrscht alles andere als Klarheit über das Eigentum der Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr“, stellt Walter Blaas fest und verweist auf die Notwendigkeit des Rechtsgutachtens. „Letztendlich wird die Frage im Raum stehen, ob der öffentlichen Hand ein finanzieller Schaden entstanden ist oder nicht. Mit dieser Frage wird sich der Rechnungshof auseinanderzusetzen haben“, betont Walter Blaas abschließend und verweist auf die Notwendigkeit der parlamentarischen Kontrolle im öffentlichen Nahverkehr.