Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat die Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs genehmigt.
Die Arbeiten an der Umsetzung des neuen Landesgesetzes Raum und Landschaft, das im Juli vom Landtag verabschiedet worden war, laufen weiter. Heute hat die Landesregierung die Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs genehmigt. Sie treten so wie auch das Gesetz selbst mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zuvor hatte der Rat der Gemeinden und der zweite Gesetzgebungsausschuss des Landtags die Richtlinien positiv begutachtet.
Ein zentrales Element des neuen Landesgesetzes Raum und Landschaft ist die Eindämmung von Bodenverbrauch und Zersiedelung, um die Natur- und Kulturlandschaft dauerhaft zu schützen und landschaftliche Fleckenteppiche zu verhindern. Dazu dient als neues Instrument die Abgrenzung des Siedlungsgebietes. “Um eine kompakte Siedlungsentwicklung zu ermöglichen, liegt der Fokus auf der Nutzung der bestehenden, und nicht auf der Ausweisung neuer Bauflächen, wobei die Gemeinden eine strategische Rolle in der Planung übernehmen”, unterstreicht Landesrat Richard Theiner.
Mit der heute genehmigten Durchführungsverordnung werden die Kriterien festgelegt, die die Gemeinden künftig zur Abgrenzung des Siedlungsgebiets und Überwachung des Bodenverbrauchs anwenden sollen. Laut Verordnung umfasst das Siedlungsgebiet Gebiete mit urbanistischer Nutzungswidmung einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen und der für die Besiedlung geeigneten Entwicklungsflächen.
Dabei wird auch die Restbaukapazität im bereits erschlossenen Gebiet erfasst, das heißt, welche bebaubaren Grundstücke sowie welche nicht oder wenig genutzte öffentliche und private Bausubstanz für eine Wiedergewinnung geeignet ist. “Zudem können Anreize zur Wiederbelebung der Ortskerne und zur baulichen Sanierung geschaffen werden, unter anderem durch die Steigerung der Energieeffizienz”, betont Theiner. Die Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Fahrrad und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hat dabei Vorrang.
Wie wird das Siedlungsgebiet ermittelt?
Die Abgrenzung des Siedlungsgebiets erfolgt über die Ermittlung der bereits besiedelten Flächen, die Ermittlung des Gesamtraumbedarfs auf der Grundlage der Prognosen zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, sowie über die Ermittlung der nicht bebaubaren Flächen innerhalb des Siedlungsgebiets.
In den Abgrenzungsprozess müssen die Gemeinden verschiedene Landesdienste miteinbeziehen: die Landesumweltagentur, die Landesagentur für Bevölkerungsschutz, die Landesabteilungen Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Denkmalpflege, Mobilität, Straßendienst sowie das Amt für Geologie und Baustoffprüfung.