„Organisationshoheit des Landes und der Umweltagentur“

Land ficht Gesetz zum staatlichen Netzwerk für Umweltschutz an 

Dienstag, 06. September 2016 | 16:02 Uhr

Bozen – Mit dem Gesetz Nr. 132 vom 28. Juni 2016 zur „Schaffung des Nationalen Netzwerksystems für den Umweltschutz und Ordnung des Höheren Instituts für Umweltschutz und Umweltforschung“ verletzt der Staat nach Auffassung des Landes mehrere Bestimmungen des Autonomiestatuts. Daher hat die Landesregierung heute beschlossen, sieben Artikel des Staatsgesetzes vor dem Verfassungsgericht anzufechten. „Auch wenn das Gesetz inhaltlich in Ordnung ist, weil es sich eines nachhaltigen Schutzes der Umwelt und eines umsichtigen Bodenverbrauchs annimmt, muss das Land Südtirol stets wachsam sein, sich Kompetenzen nicht wieder nehmen zu lassen“, sagt Landeshauptmann Arno Kompatscher bei der heutigen Pressekonferenz.

Dem Netzwerksystem, welches das Staatsgesetz vorsieht, gehört zusammen mit anderen Einrichtungen auch die Südtiroler Landesumweltagentur an. Das Netzwerksystem verfolgt dabei die Zielsetzung „einer nachhaltigen Entwicklung, der Reduzierung des Verbrauch an Grund und Bozen, der Erhaltung und Förderung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der natürlichen Ressourcen und der vollständigen Verwirklichung des Verursacherprinzips“. Das Gesetz definiert das Netzwerk als System, welches die wesentlichen Leistungen im technischen Umweltbereich (WLTU) unter Wahrung der geltenden Gesetze sowie der Gesetze der autonomen Provinzen festsetzt.

Wie die Anwaltschaft des Landes festgestellt hat, führt das Staatsgesetz allerdings auf Sachgebieten, auf welchen das Land eigene Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse hat, und diese auch bereits ausgeübt hat, Regelungen ein, die auch für das Land verbindlich wären. Was die Festlegung und Genehmigung der Tarife für die Leistungen der Umweltagentur betrifft, sind beispielsweise die staatlichen Bestimmungen mit der geltenden Regelung des Landes bezüglich der Genehmigung der Tarife unvereinbar und heben letztere praktisch auf. Aber auch weitere Artikel des Gesetzes verletzen die Organisationsautonomie des Landes oder würden dazu verpflichten, bereits erlassene Landesgesetze abzuändern oder aber die Rechtspersönlichkeit der Umweltagentur sowie deren Finanzierung zu verändern. Zudem würden Verwaltungsbefugnisse in Sachbereichen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen (etwa betreffend die Aufsicht, die Verwaltungspolizei und die Feststellung von Übertretungen), durch das Gesetz den staatlichen Organen übertragen.

Aus diesen Gründen hat die Landesregierung beschlossen, das Staatsgesetz anzufechten.

 

Von: mk

Bezirk: Bozen