Neuregelung gilt ab 2019

Notaufnahme: Kostenbeteiligung neu geregelt

Dienstag, 03. Juli 2018 | 15:41 Uhr

Bozen – Die Landesregierung hat die Kostenbeteiligung für den Zugang zur Notaufnahme und für die dort erbrachten Leistungen neu geregelt. Die Neuregelung gilt ab 2019.

Im Jahr 2002 hat das Land die Selbstkostenbeteiligung für die Leistungen der Notaufnahme an Südtirols Krankenhäusern eingeführt. Für gerechtfertigte Fälle beträgt der Selbstkostenbehalt derzeit 15 Euro, für nicht gerechtfertigte Fälle 50 Euro. Zusätzlich zu bezahlen sind alle in Anspruch genommenen Leistung entsprechend dem Landestarifverzeichnis bis zu einer Obergrenze von 100 Euro. Kein Selbstbehalt auf Erste-Hilfe-Leistungen wird berechnet, wenn dem Zugang eine stationäre Aufnahme folgt. Heute nun hat die Landesregierung diese Selbstkostenbeteiligung neu und differenzierter unter Zuhilfenahme der Manchester-Triage-Farbcodes geregelt. Bei dem Manchester-Triage-System (MTS) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren zur Ersteinschätzung in der Notaufnahme.

“Mit dieser neuen Verordnung schaffen wir mehr Klarheit und Sicherheit darüber, in welchen Fällen ein Selbstkostenbehalt anfällt und bezahlt werden muss. Unser Ziel ist es, dadurch die Notaufnahme von nicht dringenden Fällen zu entlasten und die Wartezeiten für wirkliche Notfälle zu verringern”, erklärte Gesundheitslandesrätin Martha Stocker.

Das neue Reglement, das ab 2019 angewandt wird, sieht weiterhin für alle Patienten, die die Notaufnahme aufsuchen und in der Folge nicht stationär aufgenommen werden, eine Kostenbeteiligung von 15 Euro vor, unabhängig vom Farbcode. Patienten, denen beim Zugang in die Notaufnahme der Code Weiß/Blau oder Grün zugeteilt wird, müssen künftig für einen nicht gerechtfertigten Zugang zur Notaufnahme zusätzlich 35 Euro bezahlen. Dieser zusätzliche Betrag ist auch von den Patienten zu bezahlen, die die Notaufnahme vor Abschluss der Behandlung verlassen, auch wenn die Gesundheitsleistung noch nicht erbracht wurde.

Von dieser Zusatzgebühr befreit sind – auch wenn mit weißem/blauem oder grünem Code, also  klassifiziert – folgenden Fälle: Traumata, Verrenkung oder eine Verletzung, die genäht oder mit biologischem Klebemittel versorgt werden, Verstauchungen, die Immobilisierung benötigen, allerdings nur, wenn die Notaufnahme innerhalb von sieben Tagen nach dem Unfall erfolgt, Überweisungen, sofern, der Zugang zur Notaufnahme innerhalb des nächsten Tages erfolgt,  Zugänge mit anschließender intensiver Kurzbeobachtung, die instrumentelle Extraktion eines Fremdkörpers sowie Zugänge bei Auftreten von Komplikationen, die mit einem stationären  Krankenhausaufenthalt zusammenhängen und innerhalb von zehn Tagen nach der Entlassung erfolgen.

Von der Kostenbeteiligung (Ticket) von 15 Euro und auch von der eventuellen Zusatzgebühr von 35 Euro sind außer den Patienten, die im Anschluss stationär im Krankenhaus aufgenommen werden, auch solche befreit, die in Arbeitsunfälle verwickelt waren, die Verbrennungen ersten Grades erlitten haben oder Opfer von Straftaten waren.

Ticketbefreiungen bleiben auch weiterhin in der Notaufnahme aufrecht. Für unterhaltsberechtigte Kindern gilt eine Kostenbeteiligung von 50 Prozent.

Von: mk

Bezirk: Bozen