Der Ball liegt jetzt beim Verwaltungsgericht

Prags: Landesregierung lehnt Rekurs ab

Mittwoch, 18. Januar 2017 | 15:12 Uhr

Bozen/Prags – Die Landesregierung hat den Rekurs gegen den Bau eines Parkplatzes beim Pragser Wildsees abgelehnt. Die Entscheidung liegt jetzt beim Verwaltungsgericht.

Der Bürgermeister der Gemeinde Prags, Friedrich Mittermair, hatte am 10. Juni 2016 eine Baukonzession für die Errichtung des Wendehammers, der Parkplätze und des Gehweges ausgestellt. Damit sollte das Problem des wilden Parkens am Pragser Wildsees endlich gelöst werden. Denn sowohl die Gemeinde als auch die Ordnungshüter stuften die Park- und Verkehrssituation als problematisch ein.

Diese Ansicht machte sich auch die Landesregierung zu Eigen. Im Mai vergangenen Jahres sprach sie sich dafür aus, alles Notwendige in die Wege zu leiten, damit die untragbare Situation behoben wird. Die Gemeinde Prags stellte daraufhin eine Baukonzession aus, die den Bau eines Parkplatzes durch Erweiterung einer Zone für touristische Einrichtungen erlaubte. Gegen diese Baukonzession legte Josef Ploner am 4. Juli 2016 im Sinne des Artikels 105 des Raumordnungsgesetzes bei der Landesregierung, aber auch beim Verwaltungsgericht Rekurs ein.

Am 24. Juni 2016 leitete die Landesabteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung ein Verfahren ein, um zu überprüfen, ob Verletzungen des Landschaftsschutzgesetzes vorliegen. Und die Gemeinde Prags suchte um eine Änderung des Bauleitplanes an. Diese Änderung wurde von der Landesregierung mit Beschluss vom 30. September 2016, Nr. 1041 gutgeheißen. Auf der Grundlage des abgeänderten Bauleitplans stellte Bürgermeister Mittermair am 24.10.2016 eine neue Baukonzession aus.

Vor diesem Hintergrund musste die Landesregierung über den Rekurs von Josef Ploner entscheiden. Sie beschloss, dass der Rekurs aus zwei Gründen nicht angenommen werden kann: Erstens, weil sich der Rekurs gegen eine Baukonzession richtet, die in der Zwischenzeit durch eine neue Baukonzession ersetzt worden ist, und zweitens, weil Josef Ploner zur gleichen Zeit auch beim Verwaltungsgericht in Bozen einen Rekurs eingereicht hatte.

Für den Fall, dass derselbe Rekurswerber zeitgleich Rekurs bei der öffentlichen Verwaltung und beim Verwaltungsgericht einreicht, gilt das konsolidierte Prinzip der  Rechtssprechung, dass die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit berücksichtigt werden muss.

Von: mk

Bezirk: Bozen, Pustertal