Von: luk
Bozen – In der heutigen Ausgabe der Dolomiten stellt der Europarechtsexperte Prof. Obwexer abermals klar, dass das von Landeshauptmann Kompatscher verordnete Verbot von grenzüberschreitenden Partnerschaftstreffen EU-rechtswidrig ist. “Grenzüberschreitende Partnerschaftstreffen dürfen nicht verboten werden.” Die Süd-Tiroler Freiheit hatte den Landeshauptmann bereits letzte Woche darauf aufmerksam gemacht, dass in dieser Frage das EU-Recht einzuhalten sei. “Kompatscher hatte sich aber geweigert, dieses Recht in der Verordnung festzuschreiben. Es gibt nun keine Ausreden mehr! Der Landeshauptmann ist aufgefordert, die Corona-Verordnung umgehend anzupassen, um grenzüberschreitende Partnerschaftstreffen nicht länger rechtswidrig zu kriminalisieren.”
“Zwischen Nord-, Süd- und Osttirol bestehen viele familiäre und partnerschaftliche Beziehungen, die nicht einfach verboten werden dürfen. Die Bürger dürfen gerade in diesen wichtigen Bereichen nicht der politischen Willkür ausgesetzt werden und haben ein Recht auf Rechtsstaatlichkeit. Es ist nicht akzeptabel, dass Bürger auf Grundlage einer rechtswidrigen Verordnung gestraft werden und sich in der Folge dann erst vor dem Europäischen Gerichtshof ihr Recht erkämpfen müssen. Die Süd-Tiroler Freiheit wird heute selbst die Ordnungskräfte in Südtirol über die Rechtswidrigkeit der Corona-Verordnung von Landeshauptmann Kompatscher informieren, damit die Bürger nicht länger gestraft werden. Bei der nun notwendigen Anpassung der Corona-Verordnung sollte Landeshauptmann Kompatscher auch Treffen mit engen Familienangehörigen (Eltern/Kinder, Geschwister und Großeltern) festschreiben, damit auch dieses Grundrecht nicht länger beschnitten wird. Die Süd-Tiroler Freiheit hat bereits einen Vorschlag für eine Anpassung der Corona-Verordnung ausgearbeitet, der all diese Probleme lösen würde”, heißt es weiter.
Dieser lautet:
Vorbehaltlich dem Einvernehmen mit den Nachbarregionen und Provinzen darf man aus Arbeits-, Studien- und Gesundheitsgründen, um Beziehungspartner und enge Familienangehörige zu treffen, aufgrund absoluter Dringlichkeit sowie zum Zwecke der Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (wenn dies in der eigenen Gemeinde nicht möglich ist) die Provinz verlassen bzw. in diese einreisen. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, zur Wohnung oder zum Wohnsitz ist jederzeit gestattet.