Rechtssicherheit, Einfachheit und maximale Nutzung der Spielräume

Vergabegesetz: Neue Richtlinie bringt Vereinfachungen

Dienstag, 11. Juli 2017 | 14:31 Uhr

Bozen –  Die Landesregierung hat heute die neunte Anwendungsrichtlinie zum Landesvergabegesetz genehmigt. Die Richtlinie betrifft die im Januar dieses Jahres reduzierte provisorische und endgültige Kaution, die Unternehmen bei der Teilnehme an einer Ausschreibung stellen müssen. „Die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz und seinen Anwendungsrichtlinien bringen es mit sich, dass wir die Spielräume, die uns die EU-Richtlinie gibt, möglichst optimal nutzen“, sagte Landeshauptmann Arno Kompatscher bei der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung, „darüber hinaus hat die Agentur für die Verfahren AOV den Auftrag, wo immer möglich, Vereinfachungen anzubringen, die es allen voran Kleinst- und Kleinunternehmen erleichtern, an den Aufträgen teilzuhaben.“

Die heute verbaschiedete Anwendungsrichtlinien führt dazu, dass der mitbietende Wirtschaftsteilnehmer nunmehr keine sogenannte Verpflichtungserklärung mehr leisten muss – aber nur im Falle, dass ebenso keine provisorische Kaution verlangt wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Umfang von Bauleistungen unter zwei Millionen Euro, jener von Lieferungen oder Dienstleistungen unter der EU-Schwelle von 209.000 Euro liegt. Zum besseren Verständnis: Eine Verpflichtungserklärung gibt dem Auftragsgeber die Sicherheit, dass der Auftragsnehmer nach dem Zuschlag auch tatsächlich die Kaution für die Phase zwei leistet, nämlich die zwei Prozent des Auftragsvolumens für die Vertragsausführung.

Des Weiteren von der Verpflichtungserklärung befreit sind alle Kleinst-, Klein- und mittelständischen Unternehmen sowie Bietergemeinschaften, in denen sich solche Unternehmen zusammengeschlossen haben. Die Verpflichtungserklärung ist hingegen dann weiterhin erforderlich, wenn der Auftragnehmer von der provisorischen Kaution befreit ist, weil er über eine entsprechende ISO-Zertifizierung verfügt.

Eine weitere Änderung betrifft die Begründungspflicht. Eine Vergabestelle muss nämlich ihre Entscheidungen begründen, wenn sie die erforderliche Sicherheit für die Vertragsausführung von gewöhnlich zwei Prozentpunkten ändert. Dies ist im staatlichen Gesetzesvertretenden Dekret 50/2016 zum Thema der öffentlichen Vergaben so vorgesehen. Die Südtiroler Agentur für die Vergaben (AOV) hat einen einfacheren Weg gewählt. Bei Aufträgen in genanntem Umfang wird diese Begründung wegen ihrer Geringfügigkeit als automatisch erfüllt angesehen. Für die Vergabestelle verpflichtend ist sie hingegen weiterhin, wenn diese auf die erforderliche Kaution bei einem Auftrag für die Vertragsausführung gänzlich verzichtet.

Eine letzte Vereinfachung betrifft den Abschluss einer speziellen Versicherungspolizze (Typ „CAR“), die der Auftragnehmer abschließen muss um mögliche Schäden abzudecken, die der Auftragnehmer versehentlich an schon verwirklichten Strukturen verursachen könnte. Auf diese Polizze verzichtet die Vergabeagentur nunmehr immer dann, wenn der Auftragswert unter 500.000 Euro liegt. Es reicht ihr dafür die Deckung der normalen Haftpflichtversicherung des Unternehmens.

Von: luk