Von: sr
Zürich – Ein Jugendlicher in der Schweiz wurden dabei erwischt, wie er acht Gramm Cannabis mit sich führte. Er bekam dafür eine Ordnungsbuße vom Stadtrichteramt. Die Strafe beläuft sich auf 100 Franken wegen Besitzes von Cannabis, plus waren 150 Franken Gebühren fällig.
Doch handelten die Polizisten wirklich nach dem Gesetz? Im Betäubungsmittelgesetz vom 1. Oktober 2013 steht: Nicht strafbar ist, wenn jemand nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet. Dies wusste ein Freund von dem Angeklagten, der Recht an der Universität Zürich studiert.
Dieser vertrat seinen Freund vor Gericht und holte einen Freispruch heraus. Zuerst habe der Richter den Jus-Studenten belächelt, am Ende seiner Argumentation habe er ihm jedoch gratuliert. Die acht Gramm Cannabis seien nämlich als geringfügige Menge zu sehen, was nicht strafbar ist.
Am Ende musste der Jugendliche keine Strafe zahlen. Die Stadtpolizei Zürich musste sich jedoch den Vorwurf anhören, sie würde ungesetzlich handeln.