Von: mk
Bozen – Wer für Ostern 2020 einen Urlaub gebucht hatte, sah ihn bekanntlich ins Wasser fallen. Eine gesetzliche Sonderregelung gab Hotels, Reiseveranstaltern und Transportunternehmen in Italien die Möglichkeit, statt einer Erstattung einen Voucher auszustellen. Viele konnten ihre Gutscheine bislang noch nicht einlösen und fragen sich nun, ob sie eine Auszahlung fordern können.
Die Unsicherheit ist groß, nicht nur bei den zahlreichen Verbraucherinnen und Verbraucher, die in den letzten Wochen das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien mit Fragen zu ihren Gutscheinen aus dem Jahr 2020 kontaktiert haben. Im letzten Jahr gab es mehrere aufeinanderfolgende rechtliche Änderungen, was die Rechtslage derart komplex macht, dass auch Dienstleister der Reisebranche, wie Hotels und Reisebüros, sich manchmal schwer zu tun scheinen, sie zu durchschauen. Einige VerbraucherInnen bekommen nämlich gerade signalisiert, dass ihr vor einem Jahr ausgestellter Gutschein verfallen und kein Auszahlung möglich sei. Dem ist aber nicht so. „Bei Nichtnutzung muss der Voucher erstattet werden“, erklärt Barbara Klotzner, Beraterin beim EVZ.
Konkret halten nun Verbraucherinnen und Verbraucher einen Gutschein vom Vorjahr in den Händen, der nur auf dem Papier eine Gültigkeit von einem Jahr hat. Da sich die Rechtslage durch das Umwandlungsgesetz des so genannten Decreto Rilancio im Juli 2020 rückwirkend geändert hat, ist er in Wirklichkeit insgesamt 18 Monate gültig und kann noch weitere sechs Monate für eine neue Buchung genutzt werden und auch die Erstattbarkeit im Falle der Nicht- oder Teilnutzung wurde ausdrücklich festgelegt.
Die Voucherlösung ist nur für Verträge anwendbar, die im Zeitraum 11. März bis 30. September 2020 ausgeführt werden hätten sollen und innerhalb 31. Juli coronabedingt aufgelöst wurden.
Die Auszahlung von Vouchern, die von Transportunternehmen ausgestellt wurden, kann schon nach zwölf Monaten ab Ausstellungsdatum beantragt werden, und muss dann innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die Erstattung von Hotel- oder Pauschalreisegutscheinen muss hingegen erst innerhalb von 2 Wochen ab Ablauf der Gültigkeitsfrist von 18 Monaten vorgenommen werden. Auch wenn dies das Unternehmen eigentlich automatisch tun sollte, ist es empfehlenswert, die Erstattung ausdrücklich, gegebenenfalls durch den Vermittler, zu beantragen.
Sollte der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen in Konkurs gehen, bevor der Voucher benutzt oder ausgezahlt werden konnte, soll ein staatlicher Fonds greifen. Die Art und Weise und die Kriterien der Umsetzung sowie die Höhe der Entschädigung durch den Fonds sollten in Kürze geregelt werden, wie das zuständige Ministerium auf Nachfrage des EVZ Italien bestätigt hat. „Das EVZ hat beim zuständigen Ministerium um Informationen bezüglich des Zeitplans für die Umsetzung des Fonds gebeten, da viele VerbraucherInnen befürchten, dass durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie Fluggesellschaften und Reiseunternehmen in den Ruin getrieben werden und die ausgestellten Voucher nicht mehr eingelöst oder erstattet werden können,“ so Monika Nardo vom EVZ.
Gutschein ist nicht gleich Gutschein
Wichtig herauszustreichen ist, dass diese Regelung nur für „echte“ COVID-Voucher gilt, also jene, die unter den Voraussetzung der gesetzlichen Gutscheinregelung ausgestellt wurden. Nicht anwendbar ist sie auf Kulanzgutscheine, die letzten Sommer häufig von Reiseleistern ausgestellt wurden, obwohl die Reise möglich gewesen wäre: wenn VerbraucherInnen storniert hatten, weil sie keinen Urlaub mehr zur Verfügung hatten, weil sie sich unsicher fühlten oder aus anderen Gründen, die nicht von der Regelung vorgesehen waren.
Dass Reisen bald wieder möglich sein werden, ist sehr zu hoffen. Das Europäische Verbraucherzentrum steht allen VerbraucherInnen mit Informationen und Beratung zum Thema Gutscheine und Reisen und zu anderen grenzüberschreitenden Verbraucherthemen kostenlos zur Seite.