Von: mk
Bozen – Der lvh hat als Interessensvertreter der Südtiroler Handwerksunternehmen bei der Agentur für öffentliche Verträge (AOV) diverse Änderungsanträge zum neuen Vergabegesetz eingereicht. Mit Erfolg konnte der Wirtschaftsverband eine klare Gesetzesauslegung in Hinblick auf die SOA-Pflicht erwirken.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen verschiedene Aspekte des Landesvergabegesetzes. In Hinblick auf die Aufteilung in Lose und Gewerke schlägt der lvh eine Verschärfung der Begründungspflicht vor, falls ein Auftrag nicht in Lose unterteilt wird. Es sollte ein Grenzwert festgelegt werden, unterhalb dessen die Vergabestellen verpflichtet sind, den Auftrag in Lose aufzuteilen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft den Abschluss von Bauaufträgen, entweder pauschal oder auf Maß. Der lvh spricht sich für die ausschließliche Verwendung von Einheitspreisen aus, da Pauschalangebote als ungerecht betrachtet werden. In Hinblick auf das Richtpreisverzeichnis schlägt der lvh vor, dass die Provinzen autonom Richtpreisverzeichnisse festlegen können und dass das Richtpreisverzeichnis des laufenden Jahres verbindlich angewendet wird.
Des Weiteren sollten hinsichtlich Preisrevision die staatlichen Bestimmungen gemäß Artikel 60, GvD 36/2023 auch auf Provinzebene eingeführt werden. Zudem soll die Preisrevision auch bei Weitervergabe zugunsten der Unterauftragnehmer ausdrücklich vorgesehen werden, und zwar sowohl bei Lieferungen/Dienstleistungen als auch bei Bauaufträgen. Sinnvoll wäre laut lvh auch die Wiedereinführung einer Grenze für die Weitervergabe von 20 Prozent des Auftragswerts sowie eine Grenze für den Preisabschlag von 20 Prozent des Zuschlagspreises.
Stark macht sich der Verband außerdem für die Einführung von vereinfachten Verfahren für Qualitätsausschreibungen. Konkret schlägt er vor, die bestehenden Kriterien, um solche zu ergänzen, die für lokale KMUs von Vorteil sind, wie beispielsweise die Einstellung auf unbestimmte Zeit, die Einstellung von Lehrlingen oder die Berücksichtigung von ehrenamtlichem Engagement.
„Wir sind überzeugt, dass diese Änderungsvorschläge dazu beitragen werden, die Belange der Südtiroler Handwerksunternehmen besser zu berücksichtigen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Unser primäres Ziel, ist die aktive Vertretung der Interessen der Südtiroler Handwerksunternehmen“, betont lvh-Präsident Martin Haller.
Unsicherheiten für SOA ausgeräumt
Erfolgreich durchgesetzt werden konnte vor kurzem eine Auslegung der Bestimmung im Bereich SOA und Superbonus. Der nationale Handwerkerverband Confartgianato und der lvh.apa hatten sich dafür stark gemacht, dass die SOA-Pflicht in Zusammenhang mit energetischen Sanierungen nur für Aufträge über 516.000 Euro gilt. Der Gesetzgeber hat vor kurzem diese Auslegung der Vorschrift bestätigt und präzisiert. Von der SOA-Pflicht ausgenommen sind auch einzelne Gewerke eines über diesen Betrag liegenden Auftrages, sofern dieser nicht die 516.000 Euro überschreitet. Diese Auslegung ist für Südtirols KMU von großer Bedeutung, da sie erhebliche Unsicherheiten an der konkreten Anwendung der Vorschrift endgültig ausräumt.