Immer wieder neue gesetzliche Bestimmungen

Feuerungstechniker klären auf

Montag, 17. Oktober 2016 | 16:01 Uhr

Bozen – Die Wartung von autonomen Heizanlagen unter 35 kW sorgt aufgrund von immer wieder neuen gesetzlichen Bestimmungen für zahlreiche Fragen und Zweifel. Die Feuerungstechniker im lvh wollen nun Klarheit schaffen.

Wie oft muss eine autonome Heizung unter 35kW gewartet werden und von wem? Diese und ähnliche Fragen haben die Bürger in den letzten Jahren vermehrt verunsichert. Schuld sind eine Reihe von neuen Bestimmungen. Marcello Cutrò, Obmann der Feuerungstechniker im lvh, will die Nutzer nun aufklären: „Wenn in einem Haus eine Anlage für Heizzwecke oder für die Aufbereitung von Warmwasser eingebaut wird, greifen die Anwendungsbestimmungen des Präsidialdekrets 74/2013, zumindest bis es für Südtirol eine provinzielle Regelung gibt.“ Dieses besagt, dass die Überprüfung einer Heizanlage mit einer Häufigkeit erfolgen soll, die den Anweisungen des Produzenten entspricht. Bei Nichtvorhandensein derselben, gilt eine Kontrollpflicht durch einen Feuerungstechniker mindestens einmal im Jahr für Anlagen, die mit festem oder flüssigem Brennstoff betrieben sind.
Die Abgaswerte von Heizungen mit festen, flüssigen oder gasartigen Brennstoffen sowie die Luftqualität der umliegenden Räumlichkeiten der Anlage sollten regelmäßig vom Kaminkehrer überprüft werden. „Die Rauchkontrolle kann sowohl durch den Feuerungstechniker als auch durch den Kaminkehrer erfolgen. Der Techniker wird dem Wohnungsbesitzer ein ausgefülltes Dokument hinterlassen, auf dem sämtliche durchgeführte Kontrollen ersichtlich sind“, so Cutrò. Dieses Dokument muss gegengezeichnet und bis zur nächsten Kontrolle aufbewahrt werden. Dieselbe Vorlage wird vom Kaminkehrer benutzt, der darin seine Einsätze und Kontrollen anführt. Sollte keine dieser Nachweise vorliegen, wird der entsprechende Handwerker diesen vor Ort ausstellen.

Von: mk

Bezirk: Bozen