EVZ klärt auf

Flugreise: Geld für ungenutzte Tickets zurückfordern – schwierig

Montag, 25. Juni 2018 | 08:17 Uhr

Bozen – Das Europäische Verbraucherzentrum klärt darüber auf, ob das Geld für unbenutzte Flugtickets zurückgefordert werden kann.

“Grundsätzlich hängt es bei Flugtickets von der Buchungsklasse ab, ob und wie das Ticket storniert oder umgebucht werden kann. Deshalb lohnt es sich, bereits vor der Buchung zu überprüfen, ob es die Möglichkeit gibt, das Ticket zu stornieren und wie viel dies kostet. Günstige Flugtickets sowie jene der Billigfluggesellschaften sind in ihren Bedingungen in Bezug auf Rückerstattung und andere Änderungswünsche meist sehr restriktiv, die meisten Fluggesellschaften bieten gegen Aufpreis jedoch flexible Buchungsklassen an, die es dem Passagier z. B. ermöglichen, die Rückerstattung zu erlangen oder eine Umbuchung auf ein anderes Datum vorzunehmen”, so das EVZ.

Worauf hat man immer Anspruch, wenn man das Ticket nicht benutzt?

Der Verbraucher, der sein Flugticket aus irgendeinem Grund nicht benutzt, kann in jedem Fall die Rückerstattung der „Taxen“, also jener Steuern und Gebühren, die im Ticketpreis enthalten sind, aber nicht direkt die Spesen der Fluglinie betreffen, fordern. Ein Beispiel dafür ist der Ministerialtarif für die Sicherheitskontrollen des aufgegebenen Gepäcks. Wenn man sich das Flugticket genauer anschaut, erkennt man verschiedene Kürzel (wie HB, EX, IT oder VT), welche für verschiedene Steuern und Gebühren stehen, die bei einem Flug zu zahlen sind und die zusätzlich zum reinen Ticketpreis anfallen. Die Fluggesellschaft muss diese Abgaben aber nur dann entrichten, wenn der Passagier das gebuchte Ticket tatsächlich in Anspruch nimmt; deshalb kann der Passagier diese Beträge bei Nicht-Inanspruchnahme des Tickets immer zurückfordern. Die Aufschlüsselung des Ticketpreises ist dementsprechend hilfreich, wenn man einen Flug plötzlich absagen muss und zumindest das Recht auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren geltend machen möchte, heißt es weiter.

…was ist bei Krankheit?

Das Risiko, zu erkranken und die erworbene Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen zu können, lastet grundsätzlich auf dem Verbraucher und nicht auf der Fluggesellschaft. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche den Ticketpreis im plötzlichen Krankheitsfall erstattet, kann sich also lohnen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht aber genauso interessant ist die Tatsache, dass sich häufig irgendwo in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft die Information findet, dass auf ausdrückliche Anfrage und unter Hinterlegung der Unterlagen in gewissen, schwerwiegenden Fällen, wie Tod oder schwerer Krankheit des Passagiers oder eines nahen Verwandten, eine Rückerstattung des gesamten Ticketpreises genehmigt wird. Die Beraterinnen des EVZ Italien wissen jedoch nur zu gut, dass diese Klauseln häufig in den Beförderungsbedingungen versteckt und daher für den Otto-Normalverbraucher nicht unmittelbar ersichtlich sind, heißt es in einer Aussendung. In solchen Fällen lohne es sich also allemal, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und eine Rückerstattung zu beantragen.

… und wenn die Fluggesellschaft meinen Sitzplatz weiterverkauft hat?

Wenn die Fluggesellschaft in der Lage war, den gebuchten – und stornierten – Sitzplatz an einen anderen Passagier weiterzuverkaufen, und das Flugzeug vollständig belegt war, ist die Fluggesellschaft zwar prinzipiell nicht berechtigt, auch von der Person, welche storniert hat, nahezu 100 Prozent des Flugpreises zu verlangen. Für den Passagier ist es jedoch in der Praxis so gut wie unmöglich, zu beweisen, dass der gebuchte Sitzplatz weiterverkauft wurde und der Fluggesellschaft kein finanzieller Schaden entstanden ist. Solche Ansprüche müssen, wenn überhaupt, vor Gericht geltend gemacht werden. Kürzlich hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem solchen Fall aber zu Gunsten der Fluggesellschaft geurteilt. Bei preisgünstigeren Buchungsklassen seien weitergehende Erstattungen, von Steuern und Gebühren abgesehen, ausgeschlossen: Die Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden (siehe BGH, 20.3.2018, X ZR 25/17).

“Leider haben vor allem Billigfluggesellschaften einen Weg gefunden, um die Verbraucher in der Praxis um die rechtlich zustehende Erstattung von Steuern und Gebühren zu bringen: So verlangen einige Fluggesellschaften (und viele Buchungsportale) eine Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf Rückerstattung. Nur wenn der Anteil an erstattbaren Steuern und Gebühren höher als diese Bearbeitungsgebühr ist, nimmt die Fluggesellschaft (bzw. das Buchungsportal) diese Rückerstattung der Steuern und Gebühren, abzüglich der Bearbeitungsgebühr, tatsächlich vor. Die Richter des Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben im Urteil in der Rechtssache C-290/16 jedoch entschieden, dass Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, auf Missbräuchlichkeit überprüft werden können”, so das EVZ.

Von: luk

Bezirk: Bozen