Von: mk
Bozen – Lehrpersonen, die nach Elternurlauben nicht den vollen Urlaubsanspruch angereift haben, können im Sommer nicht zu vertraglich nicht vorgesehenen Tätigkeiten dienstverpflichtet werden. Das Kassationsgericht hat den Rekurs des Landes abgewiesen und damit der Schulgewerkschaft im SGB/CISL rechtgegeben.
Eingeleitet wurde das Verfahren, nachdem im Schuljahr 2007/08 einigen Lehrpersonen das Gehalt gekürzt, andere zu „Sommerarbeit“ verpflichtet wurden. Die betroffenen Lehrpersonen sind in allen Instanzen vom SGB/CISL Schule unterstützt und von den Anwälten Andrea Esposito und Cinzia Marchioro vertreten worden.
„Die Urteilsbegründung beruht auf zwei Aspekten“, erklärt Sandro Fraternali, Landessekretär des SGB/CISL Schule, „erstens stellt die Dienstverpflichtung im Sommer eine Ungleichbehandlung des Personals im Elternurlaub dar, zweitens sehen die Bestimmungen vor, dass verpflichtende Tätigkeiten vom Lehrerkollegium im Jahrestätigkeitsplan beschlossen werden müssen. Damit kann endlich ein Schlussstrich unter einen langjährigen Streitfall gezogen werden. Ein wichtiger Sieg nicht nur für unsere Mitglieder, sondern für die gesamte Kategorie.“