Meldung ist Pflicht

Luftfahrthindernisse: 1184 Neumeldungen an einem Tag

Mittwoch, 06. Dezember 2017 | 12:02 Uhr

Bozen – Die Datenbank der Luftfahrthindernisse im GeoBrowser wurde gestern mit einem auffallend großen Datensatz an Neumeldungen aktualisiert.

1184 linienförmige Luftfahrthindernisse wurden gestern bei der Forstabteilung neu gemeldet und dort in die digitale Karte eingetragen. “Wir haben nun”, erklärt der Direktor im Landesamt für Forstplanung, Günther Unterthiner, “einen sehr guten Stand in der Darstellung einer flächendeckenden Karte mit Luftfahrhindernissen über ganz Südtirol erreicht.”

3542 linienförmige und 930 vertikale Flughindernisse

Die Anzahl der linienförmigen Anlagen in der Datenbank der Flughindernisse Südtirols hat sich seit gestern von 2358 linienförmigen Anlagen auf  3542 linienförmigen Anlagen  erweitert.

Die Gesamtanzahl aller in der digitalen Karte dargestellten vertikalen und linienförmigen Flughindernisse, die an die Abteilung Forstwirtschaft gemeldet wurden, beträgt zum heutigen Datum 4472.

Meldung ist Pflicht

Gemäß Landesgesetz vom 30. Jänner 2006 sind die Betreiber von Luftfahrthindernissen verpflichtet, deren Bestehen, Errichtung und Abbau der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Neuerrichtungen und Abbrüche von Luftfahrthindernissen werden vom Landesamt für Forstplanung in der Abteilung Forstwirtschaft täglich aktualisiert. Die Anzahl der Flughindernisse variiert somit täglich, es können jeden Tag beliebig viele Neumeldungen eintreffen und andere wieder abgemeldet und damit aus der Datenbank gelöscht werden. Amtsdirektor Unterthiner appelliert an alle Betreiber von Luftfahrthindernissen, die eine Meldung noch nicht vorgenommen haben, dies bei der Abteilung Forstwirtschaft nachzuholen.

Vollständigkeit grundlegend für Flugsicherheit

Der aktuelle Stand kann über den Landesbrowser GeoBrowser jederzeit eingesehen werden. So finden sich auf der Karte der genaue Verlauf eines Drahtseiles und die Standorte eventueller Stützen. Gleichzeitig ist für jedes Hindernis ein eigener Datensatz abrufbar, aus dem die schräge Seillänge, die maximale Höhe über Grund, der Anlagetyp und deren eventuelle Kennzeichnung hervorgehen. Diese Karte soll Hubschrauber- und Flugzeugpiloten einen genauen Überblick bieten und damit die notwendige Information zur Flugsicherheit bereitstellen.

Als Luftfahrthindernisse gelten vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten.

In die digitalen Karten, in denen die Luftfahrthindernisse verzeichnet sind, werden zwei Arten von Hindernissen eingetragen: senkrechte Hindernisse mit einer Höhe über Grund von mindestens 60 Metern innerhalb der geschlossenen Ortschaften und mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaften sowie linienförmige Hindernisse mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern, in Form von Elektroleitungen mit einer Netzspannung von mehr als 50 Kilovolt (unabhängig von der Höhe über Grund), alle Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die sich in einer besonderen Lage befinden und nicht leicht erkennbar sind.

Von: luk

Bezirk: Bozen