Strittiger Punkt: Übersetzung der Arbeitsverträge

Neue Entsenderichtlinie – lvh: „Wichtige Punkte noch zu klären“

Dienstag, 31. Oktober 2017 | 15:08 Uhr

Bozen – Die Arbeits- und Sozialminister der EU haben sich auf eine Reform der Entsenderichtlinie geeinigt. Diese sieht vor, dass Arbeitnehmer, die im EU-Ausland arbeiten, nach genau den gleichen Bedingungen beschäftigt werden müssen wie ihre einheimischen Kollegen. Ziel der EU-Reform ist eine stärkere Lohngerechtigkeit für Arbeitnehmer. Dies bedeutet konkret: sie sollen je nach Branche den jeweiligen Tariflohn erhalten und nicht nur den geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt auch für das Urlaubs-, Weihnachts- oder Schlechtwettergeld. „Der Grundgedanke der neuen Entsenderichtlinie ist positiv“, erklärt lvh-Präsident Gert Lanz, „schließlich gehört zu einem gemeinsamen Binnenmarkt nicht nur der Warenaustausch, sondern auch ein gemeinsamer Arbeits- und Dienstleistungsmarkt. Es ist gut, dass ausländische Leiharbeiterfirmen dazu verpflichtet werden, ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern denselben Bruttolohn zu zahlen wie diesen auch die Berufskollegen im Zielland erhalten. Nichtsdestotrotz gibt es einige länderspezifische Verpflichtungen, die unterschiedlich geregelt und die im Rahmen der Entsenderichtlinie noch zu berücksichtigen sind.“ So zum Beispiel die Sozialabgaben. Besonders im Warentransportsektor werden Wettbewerbsverzerrungen und ein Rückgang der einheimischen Fahrer befürchtet. „Hierzulande sind die Sozialabgaben doppelt bis dreimal so hoch wie in anderen EU-Ländern, da können wir schlicht und einfach nicht mit der Konkurrenz mithalten“, betont der Obmann der Warentransporteure Elmar Morandell. Das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ könne, so der lvh, nur gelten, wenn man von Bruttolohn spreche.

Ebenso noch zu klären: die Übersetzung der Arbeitsverträge

Die neue Richtlinie sieht aktuell vor, dass Unternehmen aus dem Ausland die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter in der jeweiligen Landessprache vorweisen müssen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Südtiroler Betrieb, der einen Auftrag in Frankreich annimmt, den Arbeitsvertrag in französischer Sprache zeigen müsste. Oder umgekehrt: ein lvh-Mitgliedsbetrieb hat einen Auftrag in Österreich angenommen und konnte bei einer Kontrolle die Arbeitsverträge auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter nur in italienischer Sprache vorweisen. Er erhielt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 24.000 Euro. Noch problematischer werde es im Falle der Warentransporteure. Angenommen, ein Fahrer fährt von Italien nach Frankreich und dann weiter nach Spanien. In diesem Fall benötigt er einen Arbeitsvertrag auf Französisch und Spanisch. Die Übersetzungskosten und der bürokratische Mehraufwand gehen zu Lasten der Betriebe. „Gerade für Kleinst- und Kleinbetriebe erschweren diese Regelungen das Exportgeschäft. Hier ist unbedingt eine wirtschaftsfreundlichere Regelung erforderlich. Es sollte ausreichend sein, wenn die Unternehmen den Arbeitsvertrag des Heimatlandes vorweisen können. Die Behörden sollten mittels denselben überprüfen können, ob der Mitarbeiter beim Unternehmen beschäftigt ist oder nicht“, unterstreicht Lanz.

Von: ao

Bezirk: Bozen