Von: mk
Bozen – Mit „Ferragosto“ ist in Italien traditionell die Hauptreisezeit angebrochen. Wer kann, verabschiedet sich in den wohlverdienten Urlaub am Meer oder in den Bergen. Nicht für jeden Urlauber bringen die lang ersehnten Ferien jedoch die erhoffte Erholung. Beim Europäischen Verbraucherzentrum EVZ) gehen immer wieder Meldungen unzufriedener Verbraucher ein, die sich in ihrer Ferienunterkunft alles andere als wohl gefühlt haben.
Baulärm, mangelnde Schalldämmung zwischen den Räumen, ein allzu karges Frühstücksbuffet, kaputte Zimmerausstattung, zu kleine Zimmer, mangelnde Sauberkeit bis hin zu Bettwanzen: Die Bandbreite an Reisemängeln ist groß. Was können Frau und Herr Urlauber konkret tun, wenn der Sommerurlaub eine solch unerfreuliche Wendung nimmt?
Unverzüglich vor Ort reklamieren
„Auf keinen Fall sollte man seinen Ärger hinunter schlucken und erst nach dem Urlaub reklamieren“ empfiehlt Barbara Klotzner, Beraterin im Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). „Wer Mängel während des Urlaubs nicht bei der Hotelleitung oder – bei einer Pauschalreise – beim Reiseveranstalter meldet, hat im Nachhinein schlechte Karten.“ Die Pauschalreiserichtlinie sieht sogar zwingend vor, dass der Reisende jeden bemerkten Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter mitteilt – eventuell auch mit Hilfe des vermittelnden Reisebüros oder Buchungsportal. Wer dies nicht macht, hat danach keine Möglichkeit, eine Preisminderung oder gar eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude einzufordern. Um beweisen zu können, dass man sich gleich beschwert hat, ist es immer ratsam, die Reklamation auch zu verschriftlichen und zwar möglichst sachlich und lösungsorientiert.
Beweise sammeln
Mängel lediglich zu beschreiben, reicht dabei nicht aus. Also heißt es für den Urlauber Beweise sammeln: Am besten geht dies mit aussagekräftigen Fotos und Videos, welche die Mängel in ihrem Kontext zeigen (zum Beispiel Fotos des gesamten Badezimmers und nicht nur eines einzelnen vielfach vergrößerten Schmutzflecks).
Gelegenheit zur Abhilfe geben
Setzt dem Hotel und/oder dem Reiseunternehmen auch eine dem Umständen angemessene Frist für die Abhilfe. Manchmal lässt sich so der Mangel auch zügig beheben – durch erneutes Reinigen des Zimmers, das Nachliefern der fehlenden Ausstattung (Toilettenpapier, Handtücher, Haartrockner), das Bereitstellen einer alternativen Unterkunft. In solchen Fällen kann der Urlaub doch noch wie gebucht genossen werden.
Abhilfe durch Selbsthilfe?
Reagiert das Reiseunternehmen oder das Hotel nicht auf die Reklamation, kann sich der Urlauber unter Umständen auch selbst helfen und sich eine Ersatzunterkunft entsprechend der gebuchten Unterkunft im ähnlichen Preissegment suchen. Ist das Essen zum Beispiel ungenießbar, kann man sich helfen, indem man eventuell anderswo speist und die dafür bezahlten Beträge vom Hotel zurückverlangen. Auch hier ist natürlich auf die Verhältnismäßigkeit zu achten: Nur weil das Hotelessen bei gebuchter Vollpension nicht schmeckt, kann man sich nicht im Gourmettempel zu astronomischen Preisen den Magen vollschlagen, sondern sollte mit der „Trattoria“ vor Ort vorlieb nehmen.
Schriftlich reklamieren
Wer vor Ort reklamiert hat und kein Entgegenkommen erfahren hat, sollte nach der Rückkehr einen weiteren Versuch einer außergerichtlichen Lösung starten und nochmals schriftlich reklamieren und eine Preisminderung oder eine Entschädigung einfordern, Musterbriefe, konkrete Tipps und Hilfe dafür gibt es kostenlos beim Europäischen Verbraucherzentrum, auch online unter www.euroconsumatori.org.