Von: luk
Bozen – Ein wichtiger Koeffizient für den Erhalt von Förderungen für Viehbauern ist der Viehbesatz. Die Landesregierung hat heute die Richtlinien für die Errechnung dieses Koeffizienten erlassen.
Einen verwaltungstechnisch wichtigen Beschluss hat die Landesregierung heute auf Antrag von Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler erlassen. Der Erhalt von Förderungen für landwirtschaftliche Betriebe, die von der Viehhaltung leben, erfolgt unter anderem aufgrund des Viehbesatzes. “Die Berechnung dieses Koeffizienten ist komplizierter als es klingt: Weder ein Tier noch ein Hektar Futterfläche entsprechen immer dem Koeffizienten 1”, erklärt Landesrat Schuler. Tiere werden je nach Art und Alter eingeordnet, die Flächen hingegen nach Nutzung. “Mit der neuen Programmperiode für die gemeinsame Agrarpolitik GAP 2023-2027 und dem Beginn des ländlichen Entwicklungsplan 2023-2029, aber auch weil in den Landesförderungen immer wieder Bezug auf den Viehbesatz eines Betriebes genommen wird, ist es nötig, diese Berechnung mittels Richtlinien zu regeln – bislang gab es keine gesetzliche Regelung dafür”, erklärt Schuler.
Grundsätzlich werden die Tiere, die in einem Stall stehen, für die Berechnung des Viehbesatzes dieses Betriebes herangezogen, unabhängig davon, ob der Antragstellende Eigentümer der Tiere ist oder nicht. Zu den Regeln sind auch Ausnahmen vorgesehen. In Situationen, wo wegen eines Stallneu- oder -umbaus, wegen eines Brandfalles oder auch wegen eines ärztlichen Notstandes des Betriebsleitenden die Tiere für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Stall untergebracht werden müssen, sollen die Tiere bei der Berechnung des Viehbesatzes weiterhin zum Herkunftsbetrieb zählen. Die Landesregierung stützt sich bei ihrer Entscheidung auf detaillierte Tabellen, aufgrund derer der Viehbesatz berechnet wird – der Viehbesatz wird als ein wichtiger Koeffizient für den Erhalt verschiedenster Förderbeiträge berücksichtigt.