Von: bba
Bozen – Die Richtlinien, nach denen das Land Verkehrsdienste für Schüler und Kindergartenkinder einrichtet und finanziert, sind heute von der Landesregierung genehmigt worden.
Das Land Südtirol gewährleistet im Sinne eines gleichberechtigten Bildungszugangs den Schülertransport. Sofern Grund-, Mittel-, Ober-, Fach- oder Berufsschüler öffentliche Verkehrsdienste nicht nutzen können, werden unter bestimmten Voraussetzungen Schülerverkehrsdienste eingerichtet. Eigene Richtlinien legen fest, in welchen Fällen solche Dienste eingerichtet und finanziert werden. Diese Richtlinien hat das zuständige Amt für Schulfürsorge nun auf der Grundlage der Erfahrungen der vergangenen Jahre überarbeitet. Die Landesregierung hat diese neuen Richtlinien heute (24. März) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer genehmigt. Somit können die “Richtlinien für die Verkehrsdienste für Schüler und Kindergartenkinder” im kommenden Schuljahr 2020/21 angewandt werden.
“Mit dem heutigen Beschluss ändern wir die derzeit geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2017 in einigen Punkten ab”, informierte nach der Regierungssitzung Landesrat Achammer, “und tragen damit den Gegebenheiten und Anforderungen besser Rechnung.”
Voraussetzungen neu definiert
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung von Fahrstrecken. Dabei wird vorgesehen, dass der Schülerverkehrsdienst am Wohnort des Schülers startet, der am weitesten entfernt wohnt. Großzügiger sind ab kommendem Schuljahr die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Schülertransportdienstes: Demnach sind künftig zwei Schüler der Grundschule und/oder der Mittelschule auf einer Fahrstrecke notwendig, damit der Dienst genehmigt und finanziert wird. Bisher waren es ebenfalls zwei, aber auf einem Knotenpunkt. Für Ober- und Berufsschüler wurde die Zahl für die Fahrstrecke auf drei verringert, bisher waren es vier auf einem Knotenpunkt.
Ausnahmen nur für Härtefälle
Neu vorgesehen wird, dass alle Schüler, die im Umfeld von 500 Metern zur Fahrstrecke wohnen, den Schülerverkehrsdienst ab der nächstgelegenen Sammelstelle nutzen können. Ausgeschlossen wird die Einrichtung eines Dienstes, für eine einzige Schülerin oder einen einzigen Schüler, sofern nicht ein Härtefall vorliegt. Als Härtefall gilt, wenn Familien aus objektiv nachweisbaren Gründen nicht in der Lage sind, die Schülerin oder den Schüler zur Schule oder zur nächstgelegenen Linienhaltestelle zu begleiten. Härtefälle müssen dokumentiert werden. Während die Anträge um Schülertransport in der Regel in den Schulsekretariaten einzureichen sind, ist das Amt für Schulfürsorge für Härtefälle direkt zuständig.
Therapiefahrten möglich
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden unverändert Schulfahrten eingerichtet. Was die Therapiefahrten anbelangt – sofern diese während der Schulzeit notwendig sind – müssen diese mindestens sieben Tage vor Durchführung dem Amt für Schulfürsorge mitgeteilt werden, damit der Transport genehmigt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass die Therapien an einer öffentlichen Einrichtung stattfinden. Für Schülerinnen und Schüler, die vom Wahlpflichtfach befreit sind, ist kein zusätzlicher Schülerverkehrsdienst vorgesehen.
Die neuen Richtlinien gelten auch für die Beförderungsdienste für Kindergartenkinder, die Gemeinden einrichten können, sofern der Bedarf gegeben ist. Eigene Dienste mit Begleitung können zudem für Kinder mit Behinderung eingerichtet werden.
Beantragungstermin ist der 15. Februar
Fest stehen auch die Antragsfristen: Um Einrichtung von Schülerverkehrsdiensten kann jeweils bis 15. Februar eines jeden Jahres angesucht werden. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ist es der 15. März. “Diese Einreichtermine ermöglichen eine zeitgerechte Bearbeitung”, erklärt der Direktor im Amt für Schulfürsorge, Richard Paulmichl. Die Ansuchen für das kommende Jahr sind bereits eingegangen und werden bearbeitet. Um Rückerstattung des Kilometergeldes können Eltern künftig bis 5. Juli eines jeden Jahres ansuchen. Dieses wird Schülerinnen und Schülern der Grund- und Mittelschulen aber auch jenen der Ober- und Berufsschule gewährt, die zwar die Voraussetzung der Mindestentfernung zwischen Wohnort und Schule oder nächstgelegener Linienbushaltestelle erfüllen, aber keinen Sonderdienst nutzen können.