Von: mk
Bozen – Damit Sozialleistungen treffsicher erbracht werden können, hat die Landesregierung gestern auf Vorschlag von Landesrätin Martha Stocker mehrere Anpassungen beschlossen.
“In meinen Sprechstunden sind immer wieder Menschen mit dem Hinweis auf unklare Vorgaben oder überzogene Bewertungsgrundlagen bei der Zuerkennung von Sozialleistungen an mich herangetreten. Wir haben nun die entsprechenden Richtlinien genau unter die Lupe genommen, denn Sozialleistungen sollten möglichst zielgenau ihren Zweck erfüllen”, erklärt Landesrätin Martha Stocker den Hintergrund.
Auf ihren Vorschlag hat die Landesregierung gestern die Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste in mehreren Punkten geändert. Unter anderem geht es dabei um die Berücksichtigung von Studienstipendien, Schadenersatzleistungen oder dem Miteigentum in den Berechnungsgrundlagen für Sozialleistungen.
Eine wichtige Maßnahme betrifft die bezogenen Studienstipendien: Diese können in Zukunft bei den Tarifberechnungen sozialer Einrichtungen, beispielsweise der Seniorenwohnheime, vom Einkommen der Familie abgezogen werden.
Zudem werden die Schadensersatzleistungen für Sachschaden (z. B. Wiederaufbau eines abgebrannten Hauses) in Zukunft nur noch dann als Vermögen gewertet, wenn der Geldbetrag nicht nachweislich zur Behebung des erlittenen Schadens ausgegeben wird.
Festgeschrieben wurde auch, dass der Fachbeirat des Sozialsprengels im Falle von außerordentlichen und dokumentierten Situationen Angehörige ersten Grades von der Tarifbeteiligung für die Pflegenach einer genauen Überprüfung und Bewertung der Situation, ausnehmen oder teilweise ausnehmen kann.
Bessere Voraussetzungen für Pflegebedürftige und deren Familien schafft die Möglichkeit, Dienstgutscheine, die vom Einstufungsteam verschrieben werden, nicht mehr nur bei der Hauspflege für Leistungen zu Hause einlösen zu können, sondern auch in der Tagesstätte der Hauspflege, also beispielsweise fürs Baden im Pflegebad beim Sozialsprengel.
Änderungen gab es auch im Bereich der finanziellen Sozialhilfe. Dort wurde der ständige Aufenthalt für Staatsbürger, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge für die Inanspruchnahme der Leistungen von sechs auf zwölf Monate angehoben.
Einen Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten bekam bisher nur, wer neben den finanziellen Voraussetzungen auch keinen, auch noch so kleinen Prozentsatz an Mitinhaberschaft an einem Eigentum oder Fruchtgenuss einer Wohnung hatte. Mit der neuen Regelung sind diese Personen vom Recht auf einen Mietbeitrag nicht mehr ausgeschlossen (z. B. Eigentumsanteil in Folge einer Erbschaft), außer ihr Anteil macht mehr als die Hälfte der Liegenschaft aus.
Angepasst wurde die bisher nur für die Immobilien des Wohnbauinstituts geltende Bestimmung, die vorsah, dass bei Verzicht oder Widerruf einer Wohnung die Person auch das Anrecht auf einen Mietbeitrag der öffentlichen Hand verwirkt. In Zukunft haben auch Personen, die eine andere ihnen angebotene öffentliche Wohnung mit sozialen Mietpreisen ablehnen, fünf Jahre lang kein Anrecht auf den Mietbeitrag.