1. Mai

Tag der Arbeit: Morandini verweist auf Errungenschaften und Herausforderungen

Montag, 01. Mai 2023 | 08:21 Uhr

Bozen – Zum Tag der Arbeit erinnert die Gleichstellungsrätin an die Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu fördern, und ruft dazu auf, „eine gesunde Unternehmenskultur auf der Grundlage solider ethischer und sozialer Werte“ zu schaffen

Am 1. Mai wird der Tag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch bekannt als Tag der Arbeit begangen. Offiziell am 20. Juli 1889 in Paris ausgerufen, steht der Aktionstag für den Kampf um die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für bessere Arbeitsbedingungen. „Er ist eine Gelegenheit, um die Errungenschaften im Bereich der Arbeit zu feiern und gleichzeitig über die Herausforderungen nachzudenken, die noch zu bewältigen sind, wie etwa Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz“, unterstreicht Gleichstellungsrätin Michela Morandini.

Der Tag der Arbeit hat seine Wurzeln in einer turbulenten Zeit, die von Demonstrationen für die Rechte der Fabrikarbeiterinnen und Fabrikarbeiter während der industriellen Revolution in den Vereinigten Staaten von Amerika geprägt war. Das Datum wurde als Andenken an die blutigen Vorfälle in Chicago gewählt: Während eines mehrtägigen Streiks, zu dem die amerikanischen Gewerkschaften aufgerufen hatten, um das Erreichen eines wichtigen Ziels, nämlich den achtstündigen Arbeitstag, zu feiern und sich für die Ausdehnung dieses Gesetzes auf das gesamte Territorium der USA einzusetzen, kamen bei den gewaltsamen Zusammenstößen zahlreiche Menschen ums Leben.

Im Laufe der Zeit wurden bemerkenswerte Fortschritte in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen erzielt und auch die Gesetze zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben sich erheblich weiterentwickelt. Dennoch gibt es in der Arbeitswelt nach wie vor viele Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Dazu gehören verschiedene Formen von Schikanen bis hin zum Mobbing.

Letzteres stellt ein wachsendes Phänomen dar. Es kann sich in verschiedenen Formen äußern, welche gewalttätige oder heimtückische Verhalten mit negativen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam haben. Mobbing wirkt sich jedoch nicht nur auf die Einzelperson aus, sondern stellt ein Phänomen dar, welches das gesamte Unternehmen stark beeinflusst. Zu den häufigsten Folgen gehören eine Verschlechterung der Arbeitsqualität, Abwesenheiten sowie die daraus resultierenden Belastungen. Es wird geschätzt, dass die Produktivität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der Opfer von Mobbing ist, um bis zu 70 Prozent sinken kann, was sich natürlich sowohl in Bezug auf die Kosten als auch in Sachen Motivation auf das gesamte Unternehmen auswirkt.

Aus diesen Gründen sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Unternehmens selbst unerlässlich. Gemäß Artikel 2087 des italienischen Zivilgesetzbuches ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der geistigen Persönlichkeit zu ergreifen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Pflicht, ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu fördern, das eine gute Führungskompetenz, ein gutes Konfliktmanagement, eine klare Festlegung der Rollen und Stellenbeschreibungen sowie eine wirksame Kommunikation umfasst. Darüber hinaus ist auch eine Politik der Nicht-Tolerierung von Aggressionen, Schikanen und Einschüchterungen erforderlich. Weiters können auch Maßnahmen wie Schulungen bei der Prävention von Mobbing helfen.

2021 wurde beim Büro der Gleichstellungsrätin der Anti-Mobbing-Dienst eingerichtet, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Falle von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz Informationen, Beratungen und Mediationen anbietet. Es handelt sich um einen kostenlosen Dienst, an den sich alle Bürgerinnen und Bürger wenden können.

An diesem wichtigen Tag können wir die Errungenschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer feiern, uns aber gleichzeitig darauf konzentrieren, was noch zu tun ist. „Wir müssen unsere Bemühungen auf die Suche nach konkreten Lösungen konzentrieren, die eine gesunde Unternehmenskultur auf der Grundlage solider ethischer und sozialer Werte schaffen können”, unterstreicht Gleichstellungsrätin Morandini.

In den Grundwerten vereint

Für das Arbeitsförderungsinstitut AFI bietet der Tag der Arbeit Anlass, zu einer neuen Einheit zu fin-den. Dazu AFI-Direktor Stefan Perini: „Die Auseinandersetzung mit der Verfassung, die uns als Staatsbürger alle vereint, ist das beste Gegenmittel gegen Voreingenommenheit und Populismus.“

Das AFI | Arbeitsförderungsinstitut nimmt den 1. Mai zum Anlass, seinem Bildungsauftrag nachzukommen und macht auf die wichtigsten Verfassungsartikel aufmerksam, welche die Arbeit allgemein und die Arbeitnehmerrechte betreffen.

Art. 1 – Arbeit als Grundlage der Gesellschaft

(1) Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.
(2) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.

Art. 4 – Recht auf Arbeit. Pflicht, zum Fortschritt der Gesellschaft beizutragen

(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.

Art. 17 – Versammlungsrecht

(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.

(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muss eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.

Art. 32 – Schutz der Gesundheit

(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.
(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.

Art. 35 – Schutz der Arbeit in all ihren Formen. Gewährleistung der Aus- und Weiterbildung

(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.
(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.
(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, die die Festigung und Regelung des Arbeitsrechts anstreben.
(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36 – Anrecht auf gerechten und ausreichenden Lohn. Maximale tägliche Arbeitszeit, Ruhetag, Recht auf bezahltem Urlaub

(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muss, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.

Art. 37 – Gleichberechtigung. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.
(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.
(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.

Art. 38 – Schutz vor Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Invalidität, Alter und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.
(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39 – Gewerkschaftliche Tätigkeit

(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bedingung für die Eintragung ist, dass die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.
(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.

Art. 40 – Streikrecht

(1) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.

Von: mk

Bezirk: Bozen