Für VZS ein „wegweisendes Urteil“

Zwei Sparer über 90 erhalten in zweiter Instanz Schadenersatz

Dienstag, 16. April 2019 | 10:24 Uhr

Bozen – Am 13. April wurde ein in Augen der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wichtiges Urteil des Berufungsgerichts Bozen hinterlegt. Das Gerichtsverfahren sah zwei Sparern, über 90 Jahre alt, vertreten von RA Prof. Massimo Cerniglia, im Streit mit der Südtiroler Volksbank. Die Sparer hatten im Jahr 2014 die Bank verklagt, um Schadenersatz für 120.000 Euro in Lehmann-Bonds investierte Summen zu erhalten.

Die Sparer erklärten, die Bank habe ihnen erlaubt, ihre gesamten Ersparnisse in ein einziges Wertpapier zu investieren, ohne die Anlagen zu diversifizieren, wodurch das Anlagerisiko wesentlich verstärkt wurde. Im Jahr 2017 hatte das Landesgericht Bozen die Klage der Sparer negativ beschieden, und sie auch zur Zahlung der Rechtskosten verurteilt.

Die Sparer (bzw. deren Erben, da einer von ihnen in der Zwischenzeit verstorben ist) haben jedoch nicht aufgegeben, und haben auf Anraten von Prof. Cerniglia, der das Urteil als irrig und unbillig einstufte, Berufung eingelegt.

In weniger als eineinhalb Jahren hat das Berufungsgericht Bozen nun ein Urteil gefällt, und hat die Bank nunmehr dazu verurteilt, den Sparern und Erben den entstandenen Schaden zu ersetzen. Gleichfalls muss die Bank für die Rechtsspesen beider Instanzen aufkommen. Das Gericht hat somit festgestellt, dass die Bank einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie es den Sparern ermöglichte, sämtliche Ersparnisse in ein einziges Wertpapier fließen zu lassen, was eine abnorme Konzentration der Geldanlage und mit daraus folgender Zunahme des Risikos nach sich zog.

Das Berufungsgericht folgert insbesondere, dass „gemäß der Regeln der allgemeinen beruflichen Sorgfalt, der Finanzdienstleister in der beschriebenen Situation hätte annehmen müssen – gerade weil keine Angaben zum Ausmaß und zur Verwendung des Vermögens der Kunden vorlagen – dass die verlangte Geldanlage eine totalitäre sei, und deswegen hätte er abraten müssen. Und demgemäß gilt die Diversifizierung der Anlagen als System der Risikoneutralisierung im Zusammenhang mit allen Geldanlagen für alle Anleger, auch für jene, die unter Umständen eine nicht konstante Neigung zum Risiko haben“.

Für RA Cerniglia und VZS-Geschäftsführer Andreaus zeigt das Urteil, dass die Sparerinnen und Sparer gut beraten sind, ihre Anliegen auch dann weiter zu verteidigen, wenn in erster Instanz ihre Argumentationen nicht gehört werden. Wenn die vorgebrachten Gründe eine solide Grundlage haben, sei ein weiterer Gang durch die Instanzen das einzige Mittel, um Recht zu erhalten, auch weil die Rechtsprechung als solche nicht mit einer Instanz abgeschlossen sei.

Von: mk

Bezirk: Bozen