Von: ka
Bozen – Nach dem grünen Licht aus dem Landtag hat die Landesregierung in ihrer heutigen Abendsitzung die Grundlage dafür geschaffen, dass die Südtiroler Kleinbetriebe aus allen Sektoren Zuschüsse erhalten.
Die Südtiroler Landesregierung hat am Mittwochabend nach der Sitzung des Südtiroler Landtags Hilfen für die heimischen Kleinunternehmen zugesichert.
Um diese Hilfen beschließen zu können, musste der Südtiroler Landtag zuvor den Weg dafür frei machen, indem er im Landesgesetz des Jahres 1997 zur “Förderung der gewerblichen Wirtschaft” mit einem Zusatzabsatz auch die “Möglichkeit von spezifischen Unterstützungen in Notfall- und Krisensituationen vorsieht.”
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Voraussetzung hat die Landesregierung noch am Abend die Zuschüsse für Kleinunternehmen aus den verschiedenen Sektoren, denen in der Corona-Krise die Umsätze fehlen, genehmigt.
Laut Landeshauptmann Arno Kompatscher “war es für uns wichtig, unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes auch gleich in die Umsetzung zu gehen und die nun möglichen Kriterien für diese Kapitalbeiträge zu beschließen. Ich danke allen Beteiligten, die dieses schnelle Vorgehen möglich gemacht haben. “
Landesrat Philipp Achammer und Landesrat Arnold Schuler halten es für wichtig, Kleinbetriebe in die Lage zu versetzen, für ihre laufenden Verpflichtungen aufkommen zu können. Sie sind überzeugt, dass kleine Betriebe nun “schnell und einfach um die Zuschüsse ansuchen können. Klar sind diesbezüglich auch die Voraussetzungen, die die Betriebe erfüllen müssen.”
Anrecht auf die Zuschüsse haben Freiberufler und Selbständige, Einzelunternehmen, aber auch Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder eine gastgewerbliche Tätigkeit sowie eine Privatzimmervermietung ausüben. “Kein Sektor wird dabei ausgeschlossen”, sagte Landesrat Schuler nach der Sitzung der Landesregierung und betonte: “Die Zuschüsse greifen neben den herkömmlichen Sektoren auch im Tourismus- und Landwirtschaftssektor. Allerdings unterliegen die Unterstützungsmaßnahmen dort spezifischen Richtlinien.”
Umsatzrückgang, Tätigkeitszeitpunkt und weitere Voraussetzungen
Berechtigt sind all jene Betroffenen, die aufgrund der Corona-Krise einen signifikanten Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent verzeichnet und ihre Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen haben. Ausschlaggebend, um in den Genuss der Zuschüsse zu kommen, ist auch das besteuerbare Einkommen, das für das letzte verfügbare Geschäftsjahr erzielt wurde, sowie die Erreichung eines Mindestumsatzes von 10.000 Euro. Dabei dürfen bedürftige Kleinunternehmer die Anzahl von bis zu fünf Beschäftigten nicht überschreiten, wobei Lehrlinge nicht zu berücksichtigen sind. Für Antragsteller, die ihre Tätigkeit 2019 begonnen haben, ist der Nachweis eines Umsatzrückganges nicht erforderlich. Sie müssen aber einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000 Euro pro Tätigkeitsmonat bis Ende Februar 2020 erreicht haben.
“Wir wollen, dass Hilfen schnell und unbürokratisch dort ankommen, wo sie benötigt werden”, sagte Landesrat Achammer, “um ein Mindesteinkommen zu gewährleisten, Verschuldungen einzuschränken und die Arbeitsplätze zu sichern.” Gleichzeitig würde dadurch auch die Voraussetzung für einen sofortigen Neustart nach einer schrittweisen Öffnung der Tätigkeiten garantiert.
Einreichfrist bis 30. September
Die Anträge für die Zuschüsse müssen bis 30. September 2020 eingereicht werden. Hierfür hat die Landesabteilung Wirtschaft alle Kleinunternehmen aufgerufen, sich eine digitale Identität (SPID) zuzulegen, um in Kürze für die Zuschüsse ansuchen zu können. Die Ansuchen können vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch von einer dazu delegierten Person eingereicht werden. Dazu ist es nötig, sich im persönlichen Bereich myCIVIS unter “Mein Profil” eine Vollmacht zu erstellen. Auch dafür ist eine digitale Identität (SPID) notwendig.
Weitere Informationen und einen Überblick zu allen Fördermaßnahmen gibt es auf dem Portal #NeustartSüdtirol auf der Internetseite des Landes Südtirol.
Handwerk begrüßt Maßnahmenpaket für den Neustart
Der lvh begrüßt die gestern von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen, welche den Unternehmen in dieser schwierigen Situation vor allem finanziell unter die Arme greifen sollen. Lösungen werden derzeit noch gesucht für all jene Betriebe, welche kein Anrecht auf Verlustbeiträge haben. Ansuchen sollen nicht nur über Spid, sondern auch über Pec zugelassen werden, so die Forderung des lvh.
Sie hat es wohl am meisten getroffen. Die vielzähligen Südtiroler Kleinstbetriebe, welche schon zu lange stillstehen und keinen Umsatz generieren. Viele leiden unter der Verantwortungslast für ihren Familienbetrieb und ihrer Mitarbeiter. Gestern kam zumindest eine gute Nachricht: Die Landesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket genehmigt, das neben der Stundung von Kapitalraten von geförderten Darlehen vor allem außerordentliche Beiträge mit vereinfachten Verwaltungsverfahren vorsieht. Der lvh begrüßt diese Unterstützung der Südtiroler Klein- und Kleinstbetriebe durch Verlustbeiträge. „Für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern sind die Beiträge ein sehr wichtiges Instrument, um diese schwierige Zeit zu überbrücken, ihre laufenden Kosten zu tragen, aber vor allem ihre Mitarbeiter zu halten“, erklärt lvh-Präsident Martin Haller.
Durch das Raster fallen zurzeit noch Familienbetriebe mit über fünf Mitarbeitern. „Ein konkretes Beispiel ist der Friseursalon mit sechs Mitarbeitern oder das Mietwagenunternehmen mit sieben Angestellten. Sie kommen mit der derzeitigen Regelung nicht in den Genuss der Verlustbeiträge. Für sie gilt es, nun ebenso schnell weitere Unterstützungsmaßnahmen zu finden“, betont Haller.
Einen einfacheren und unbürokratischeren Weg fordert der lvh-Verbandschef für die Abwicklung des Beitragsansuchens. Derzeit sind Anfragen für die Verlustbeiträge nur über Spid möglich. „Es muss umgehend die Möglichkeit eingeräumt werden, Ansuchen auch über PEC zuzulassen. Ansonsten wird der Zugang genau für jene Betriebe erschwert, welche die Unterstützung am dringendsten benötigen. Zu klären ist weiters, ob eine staatliche und eine Landesbeihilfe für Covid-19 kumulierbar sind“, betont Haller.