Ruf nach Schlichtungsstelle

Mit Schulzeugnis unzufrieden: Klagementalität nimmt zu

Dienstag, 20. Juni 2017 | 12:10 Uhr

Bozen – Werden Zeugnisse verteilt, ist das immer ein spannender Moment – sowohl für die Schüler als auch für deren Eltern. Manchmal stehen auf dem Bogen aber Bewertungen, die so gar nicht mit der Einschätzung der Betroffenen übereinstimmen.

Sich zu beschweren oder gegen Beurteilungen vorzugehen, überlegen sich mitunter mehrere oder gar viele – jene, die diesen Schritt dann aber auch gehen, kann man an einer, maximal zwei Händen abzählen, berichtet das Tagblatt Dolomiten.

Die Entscheidungen der Schule – zu Schulende jene über Versetzung oder Nicht-Versetzung – haben definitiven Charakter, sie können nur von der Schule selbst – dem Klassenrat – aufgehoben werden oder vom Gericht.

An die Schule wenden sich jährlich etwa fünf bis sechs Schüler bzw. Eltern mit einer Eingabe wegen Nicht-Versetzung, erklärt der Abteilungsdirektor im Schulamt, Stephan Tschigg. Dabei musste die Eingabe bisher an den Schulamtsleiter gerichtet werden, der die Schule informierte, die Sachlage meist mit einem Schulinspektor prüfte und den Eltern dann mitteilte, dass keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien oder dass es Mängel geben könnte und der Klassenrat deshalb erneut einberufen wird, um über die Versetzung bzw. Nicht-Versetzung erneut zu befinden.

Heuer erstmals kann die Eingabe direkt an die Schule gerichtet werden, „wobei das Schulamt weiterhin Unterstützung und Hilfe anbietet, wenn es notwendig ist“, erklärt Tschigg gegenüber den „Dolomiten.

Nur zu beanstanden, dass die Bewertung bzw. Nicht-Versetzung ungerecht sei, ist dabei allerdings zu wenig. „Subjektive Gefühle reichen für Beanstandungen nicht“, betont Stephan Tschigg. Deshalb müsse – und werde auch – nach Formfehlern, dem Nicht-Einhalten von Kriterien oder nach fehlenden oder widersprüchlichen Begründungen gesucht, um die These des ungerechtfertigten Sitzenbleibens zu stützen.

Ein zweiter Weg ist jener mit dem Rechtsanwalt vor das Verwaltungsgericht – entweder direkt oder nach bzw. gleichzeitig mit der Eingabe bei der Schule. Auch dort müssen Formfehler beanstandet werden. „Während es früher immer geheißen hat, die Benotung ist unanfechtbar, so hat sich die Rechtsprechung mittlerweile dahingehend geändert, dass eine Überprüfung der Noten durchaus vorgenommen werden kann“, so Tschigg. Dennoch ziehen nur wenige vor Gericht: Laut den Daten der Rechtsabteilung des Landes waren es vor zwei Jahren drei Schüler bzw. deren Eltern, im Vorjahr gab es nur einen Rekurs.
Nur wenige Fälle werden schlussendlich durchjudiziert, insgesamt hat die Klagementalität aber zugenommen“, erklärt dazu Schulinspektor Franz Lemayr.

Dass die Klagementalität zugenommen hat, empfindet auch Schullandesrat Philipp Achammer so. Aber nicht immer werde zu Unrecht geklagt. So halte er selbst es für ein Unding, wenn Lehrer bei den negativen Noten bis zur eins oder zwei gehen.

Von: luk

Bezirk: Bozen