Landtagsanfrage sorgt für Wirbel

„Impfgegner“ im ärztlichen Befund: Sanitätsbetrieb stellt klar

Freitag, 01. Dezember 2017 | 17:12 Uhr

Bozen – Eine Landtagsanfrage zum Befund eines Arztes des Südtiroler Sanitätsbetriebes hat zu mehreren Artikeln in den Medien geführt. Der Sanitätsbetrieb stellt nun Folgendes klar.

Der Vater eines unfallverletzten und nicht tetanusgeimpften Kindes habe in einem Südtiroler Krankenhaus die Tetanusimpfung für sein Kind verweigert. Sein Aussage dazu: „Wir sind gegen Impfungen.“

Der behandelnde Arzt des Südtiroler Sanitätsbetriebes benutzte anschließend in seinem Bericht in der Begründung für die nicht durchgeführte Impfung den Begriff „Impfgegner“. Dieser Bericht ist nun durch verschiedene Medien an die Öffentlichkeit gelangt. In den Artikeln wird die Verwendung des Begriffes „Impfgegner“ kritisiert. Ein Medium hat – ohne Notwendigkeit für die Klarheit der Berichterstattung – sogar den Namen des Arztes veröffentlicht.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb hält fest: Jeder Arzt sei dazu verpflichtet, sein Vorgehen bei der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten zu dokumentieren und alle relevanten oder möglicherweise relevanten Informationen zu vermerken. Dazu gehöre auch die Begründung, warum eine medizinisch indizierte und potentiell lebenserhaltende Maßnahme, wie es eine Tetanusimpfung darstellt, nicht vorgenommen wurde. Denn: Tetanus (Wundstarrkrampf) ist auch heute noch eine tödliche Krankheit, an der nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jährlich über eine Million Menschen sterben. Auch in Deutschland werden jährlich bis zu 70 Fälle gemeldet.

Außerdem meinen die Verantwortlichen im Sanitätsbetrieb: „Der Vater des Kindes hatte den Begriff ‚Impfgegner‘ mit seiner Aussage nahegelegt und ins Spiel gebracht, der Arzt hat diesen nur übernommen.“

Die Weitergabe des Befundes samt Namen des Arztes durch einen Landtagsabgeordneten an die Medien sowie die anschließende Veröffentlichung dieses Namens in einem Medium stellt in den Augen des Südtiroler Sanitätsbetriebes eine grobe Verletzung der Privacy des Betroffenen dar. Die Nennung des Namens war im Rahmen der Berichterstattung und der Beschreibung des Vorgefallenen keinesfalls notwendig. Der Sanitätsbetrieb prüft zurzeit die Möglichkeit eventueller rechtlicher Schritte.

Von: mk

Bezirk: Bozen