Von: mk
Bozen – Bürgerinnen und Bürger, die vom aktuellen Ausnahmezustand finanziell getroffen wurden, können ab morgen, 24. April, um die Unterstützungsleistungen Soforthilfe und Sondermietbeitrag ansuchen.
Vorige Woche hatte die Landesregierung über die Einführung einer Unterstützungsleistung für Bürgerinnen und Bürger entschieden. Nachdem nun alle dafür notwendigen Schritte gesetzt wurden, kann ab morgen, Freitag, 24. April 2020, bei den Sozialsprengeln um die Soforthilfe Covid-19 sowie um den Sondermietbeitrag bzw. Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten angesucht werden. Unabhängig vom Tag der Antragstellung ist das Gesuch für ganze Monat (und für die beiden Folgemonate) gültig.
Beide Leistungen richten sich an Bürgerinnen und Bürger, die vom aktuellen Ausnahmezustand finanziell getroffen wurden. “Es war uns wichtig, dass wir den Menschen in unserem Land möglichst unbürokratisch helfen. Darum braucht es für das jeweilige Ansuchen nur ein Formular sowie eine Selbsterklärung, die die ansonsten nötige Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE ersetzt”, betont Soziallandesrätin Waltraud Deeg.
Bei der Soforthilfe Covid-19 handelt es sich um einen Beitrag von maximal 800 Euro pro Familie, der für drei Monate ausbezahlt wird. Anspruchsberechtigt sind jene Bürger, die aufgrund des Notstandes in finanzielle Engpässe geraten sind und keine weitere Unterstützungsleistung für den Einkommensausfall erhalten. Das Gesuch um die Leistung kann ab morgen, 24. April, gestellt werden. Dafür muss ein Formular (abrufbar auf #NeustartSüdtirol) ausgefüllt und dann per E-Mail an den zuständigen Sozialsprengel übermittelt werden. Für diese Sondermaßname ist es nicht notwendig, die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) vorzuweisen, es genügt die Eigenerklärung im Gesuchformular.
Der Sondermietbeitrag unterstützt Mieterinnen und Mieter mit gestaffelten Beträgen für insgesamt drei Monate. Die Beträge reichen dabei von 420 bis 555 Euro Mietbeitrag, die Höhe des Beitrags hängt von der Wohnortgemeinde und der Anzahl der Familienmitglieder ab. Auch hier kann man ab dem 24. April ansuchen. Das entsprechende Formular ist gemeinsam mit einer Kopie des Ausweises, des Mietvertrages und der Eigenerklärung per E-Mail an den zuständigen Sozialsprengel zu schicken. Dasselbe gilt für die Leistung der Wohnungsnebenkosten (Beitrag von 100 bis 140 Euro), die beantragt werden können, wenn man eine Wohnung im Eigentumsrecht, im Fruchtgenuss oder mit Wohnungsrecht bewohnt. Auch bei diesen beiden Beiträgen ersetzt eine Eigenerklärung die ansonsten nötige EEVE.
Sämtliche Formulare sowie detaillierte Informationen sind unter https://neustart.provinz.bz.it im Bereich Soziales Netz abrufbar. Auskünfte erteilen zudem die Sozialsprengel, bei denen die Ansuchen einzureichen sind.