Von: mk
Bozen – Mit dem Landesgesetz Nr. 1 von 2022, das Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2022 beinhaltet, wurde unter anderen das Landesgesetz “Raum und Landschaft” (Nr. 9/2018) in einigen Punkten geändert. Eine dieser Änderungen betrifft die Sanktionierung bei Bauvergehen. Vorgesehen wurde ein differenzierter Strafkanon, während auf gesamtstaatlicher Ebene die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Maßstab gilt. Bezüglich dieser Neuformulierung des Artikels 94 hat das Ministerratspräsidium die Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen.
Die Landesregierung hat heute auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher beschlossen, sich in das Verfahren vor dem Verfassungsgericht einzulassen und die eigene Gesetzesbestimmung zu verteidigen. Zur Verteidigung wird die Landesanwaltschaft vor allem zwei Argumente ins Feld führen: Zum einen sieht die europäische Gesetzgebung die Verhältnismäßigkeit in der Sanktionierung vor, und auch in Deutschland, Österreich und Frankreich gilt im Unterschied zu Italien eine Kann-Bestimmung. Daher möchte auch Südtirol eine differenziere Vorgehensweise vorsehen. Zum anderen will das Land darauf verweisen, dass es in diesem Bereich in Südtirol auf der Grundlage des Autonomiestatuts seit 20 Jahren Bestimmungen gebe, die sich von jenen des Staates unterscheiden. Dass eine Unterscheidung gerechtfertigt sei, zeigten auch die Zahlen: So betrug beispielsweise die Anzahl der Bauvergehen 2018 in der Region Trentino-Südtirol rund vier Prozent gegenüber einem italienischen Mittelwert von 20 Prozent und einem Höchstwert von 68 Prozent in Kampanien.
In diesem Zusammenhang verwies Landeshauptmann Kompatscher im Anschluss an die Regierungssitzung erneut auf die zentralistischen Bestrebungen des Staates und auf die Aushöhlung der Autonomie durch Urteile des Verfassungsgerichts.