Von: luk
Bozen – Das Land Südtirol erstattet jungen Menschen Studiengebühren im Ausmaß von bis zu 80 Prozent und bis zu 3000 Euro zurück. Es handelt sich dabei um Maßnahme der Studienförderung, deren rechtliche Grundlage das Hochschulförderungsgesetz aus dem Jahr 2004 bildet.
Heute hat die auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb geändert.
Online-Ansuchen ab 28. Juni
Demnach können neben den Studierende, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Rangordnung Anspruch auf eine ordentliche Studienbeihilfe des Landes haben, auch Studierende ansuchen, die in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten für eine außerordentliche Studienbeihilfe aufscheinen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind heuer jene Studierende, die Gewinner einer einmaligen außerordentlichen Studienbeihilfe für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen (Notstipendium) sind.
Um eine Rückerstattung von Studiengebühren können seit dem akademischen Jahr 2018/19 nicht nur Studierende von Universitäten im deutschen und italienischen Sprachraum ansuchen, sondern auch von Universitäten aller Länder, die das Lissabon-Abkommen unterschrieben haben.
Neuerdings auch Zugriff über EIK und eIDAS möglich
Die Anträge für das Studienjahr 2020/21 sind ab 28. Juni über den Online-Dienst der Landesverwaltung zu stellen. Studierenden können über die digitale Identität SPID, die aktivierte Bürgerkarte oder mit ihrem zertifizierten eGov-Account auf den Online-Dienst zugreifen. Neu sind die Zugriffsmöglichkeiten über die elektronische Idenditätskarte (EIK) und über die digitale europäische Identität (eIDAS). Die Ansuchen sind am Ende des akademischen Jahres nach Zahlung der letzten Rate und jedenfalls bis zum 31. Juli zu stellen. Nicht berücksichtigt werden Anträge unter 300 Euro.