Von: mk
Bozen – In der heutigen Sitzung hat der Landtag den Entwurf für das Landesgesetz für Kulturgüter genehmigt. Damit erhält die Verwaltung des einzigartigen kulturellen Erbes Südtirols einen neuen gesetzlichen Rahmen.
Bisher wurden die Bereiche Baudenkmäler, Kunstdenkmäler, Archäologie und Archivwesen in Südtirol von zwei separaten Landesgesetzen geregelt: Mit dem Landesgesetz Nr. 26/1975 wurde das Landesdenkmalamt eingerichtet und der Bereich der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler und der Archäologie geregelt, mit dem Landesgesetz Nr. 17/1985 folgte dann die Errichtung des Südtiroler Landesarchivs und die Regelung des Archivwesens. Nun war es an der Zeit, diese bestehenden Gesetze aufgrund einer umfassenden Revision durch eine zeitgemäße Regelung zu ersetzen, die der Entwicklung des Kulturgüterschutzes der letzten Jahrzehnte Rechnung trägt. „Nach rund 50 Jahren seit der Gründung des Landesdenkmalamtes als hoheitliche Behörde für den Schutz der materiellen Kulturgüter haben wir jetzt das neue Gesetz für Kulturgüter ausgearbeitet. Kultur, kulturelle Identität und Sprache sind für unsere Autonomie von großer Bedeutung, sie sind ihre Begründung und Basis. Die neuen Bestimmungen formulieren klare Ziele für den Kulturgüterschutz und berücksichtigen nun noch stärker die Besonderheiten unserer reichen Denkmallandschaft“, so die zuständige Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer. „Ziel ist es auch, das denkmalfachliche Handeln nachvollziehbar und transparent zu gestalten“, erklärt die Landesrätin.
Denkmalschutz und Kulturgüter in Südtirol
Das neue Gesetz regelt den Kulturgüterschutz, es umfasst die Erhaltung, die Konservierung, die Pflege, die Erforschung, Vermittlung und Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen materiellen Kulturgüter in Südtirol im Rahmen der primären Zuständigkeit und umfasst insgesamt 60 Artikel. „Unser Ziel ist es, das wertvolle Kulturerbe und die Erinnerungskultur des Landes verantwortungsbewusst zu bewahren und für die Gestaltung unserer Zukunft nutzbar zu machen”, betont Hochgruber Kuenzer. Immerhin stehen rund 5.000 Gebäude in Südtirol unter Denkmalschutz, das sind etwa zwei Prozente des Gebäudebestandes, dazu kommen die geschützten beweglichen Kunstdenkmäler, die archäologischen Stätten und Funde sowie die Archive, historischen Bibliotheken und Sammlungen.
Zahlreiche Neuerungen
Das neue Landesgesetz bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Es legt besonderen Wert auf den Forschungsauftrag des Landesdenkmalamtes und die Digitalisierung im Zusammenhang mit Kulturgütern. Neben den Beiträgen für die denkmalgeschützten Kulturgüter sind erstmals auch Prämien und Beiträge für die Erhaltung, Restaurierung und Instandsetzung von nicht unter Denkmalschutz stehenden Kunstwerken am Bau, von Kleindenkmälern und Strohdächern vorgesehen. Dazu zählen zum Beispiel künstlerische Fassadengestaltungen, Kapellen, Mühlen oder Bildstöcke. “Der Kulturgüterschutz braucht eine gesetzliche Grundlage, der seiner Bedeutung gerecht wird”, unterstreicht Landeskonservatorin Karin Dalla Torre. “Die Investition der Gesellschaft in den Kulturgüterschutz wird dadurch legitimiert, dass dieser einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Landes, der Gesellschaft und zum Klimaschutz leisten kann. Ziel ist es auch, die kulturelle Identität und die Erinnerungskulturen der drei Sprachgruppen zu berücksichtigen und stärken. Wie jede Kulturarbeit ist auch der Kulturgüterschutz dem Frieden verpflichtet.”
Die Landeskonservatorin übernimmt neben der Aufsicht über die materiellen Kulturgüter des Landes und der Leitung der Fachbehörde mit ihren drei Ämtern jetzt auch die Rolle der Landesnotfallkoordinatorin für den Kulturgüterschutz im Schadens- oder Katastrophenfall. In dieser Funktion koordiniert sie die lokalen Institutionen und Koordinationsbeauftragten bei der Umsetzung von Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen von Kulturgütern in fachlicher Hinsicht.
Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die kirchlichen, die technischen und paläontologischen Kulturgüter, die Sammlungen, die Digitalisierung von Kulturgütern, das Projekt “Bauinventar” des Landes, das Archiv für Baukultur, das Chronikwesen sowie die verpflichtende Kennzeichnung von Bau- und Kunstdenkmälern.
Mit dem neuen Landesgesetz erreichen die öffentlichen und privaten Kulturgüter ihre Denkmalschutzwürdigkeit nach 70 Jahren, in begründeten Fällen ist auf Vorschlag der Landeskonservatorin auch schon früher eine Unterschutzstellung möglich.