Von: luk
Bozen – Kulturlandesrat Philipp Achammer hat den Vertretern der Südtiroler Verlage die neuen Förderkriterien vorgestellt.
Zu einer gemeinsamen Aussprache hat Landesrat Philipp Achammer die Vertreter der Südtiroler Verlage eingeladen, um ihnen die Richtlinien für die Förderung von Publikationen und von verlegerischen Tätigkeiten für die deutsche und ladinische Sprachgruppe darzulegen. Die Grundlage für die neuen Kriterien bilden das Landeskulturgesetz, das im Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist, sowie die daraufhin von der Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen.
Wie Landesrat Achammer berichtete, sehen die neuen Bestimmungen erstmals vor, dass auch Verlage um Förderungen für kulturelle Programme, Projekte und Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug ansuchen können. “Die Verlagsförderung, welche eine direkte Bezuschussung von Verlagen erstmals ermöglicht, ist eine langjährige Forderung, die aufgrund des Kulturgesetzes 2017 erstmals umgesetzt werden kann”, erklärte der Landesrat und wies darauf hin, dass bisher “nur” die Publikationsförderung über Vereine möglich war. “Gerade für Minderheiten ist die Förderung von heimischen Verlagen wesentlich”, sagte Achammer.
Zusammen mit verschiedenen anderen Kriterien, die Publikationen erfüllen müssen, um in den Genuss einer Förderung zu kommen, ist vor allem die Relevanz für das Land Südtirol ein ausschlaggebender Aspekt, der bei der Bewertung zu berücksichtigen ist.
Die Verlage müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit sie um eine Förderungen ansuchen können: So müssen sie beispielsweise regelmäßige Veröffentlichungen von qualitätsvollen Publikationen vorweisen; ihren Sitz in Südtirol, einem Land der EU oder in der Schweiz haben; in ein Firmenregister der Handelskammer oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sein; mindestens drei Jahre Erfahrung im Verlagswesen besitzen und über eine transparente Geschäftsgebarung verfügen.
Um die Finanzierung zu gewährleisten, sehen die neuen Förderrichtlinien außerdem vor, dass Vorschüsse im Ausmaß von 90 Prozent der gewährten Förderung gewährt werden. Die Beitragshöhe darf sich auf maximal 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben belaufen.